Justitia Curiosa!
Juristen sind gar nicht so ... wie? so! Na so trocken, denn es gibt die
justitia curiosa
Wenn es schon mit der kritischen Selbsteinschätzung nicht klappt, dann versucht ein Jurist über seinen Stand und sich selbst zu lachen:
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 20.3.2001 -Az: 3 U 3914/00
- "Medaillen" und "Marken" i. S. v. § 12 a MünzG sind nicht auf Gegenstände aus Metall beschränkt.
- Bei § 3 MedVO handelt es sich um eine wettbewerbsneutrale Vorschrift.
- Herstellung und Verbreitung von Einkaufswagen-Chips in der Größe und Stärke eines 1-DM-Stücks verstoßen bei bewusstem und planmäßigem Vorgehen gegen § 3 MedVO, § 1 UWG.
Einkaufswagenchips aus Plastik sind nach diesem Urteil Medaillen im Sinne des Münzgesetzes bzw. der Medaillenverordnung und die Herstellung und Verbreitung derartiger Plastikchips in Größe eines DM-Stücks stellt als Verstoß gegen § 3 der Medaillenverordnung auch eine Wettbewerbswidrigkeit dar.
Diese Entscheidung ist vielleicht lustig (naja, über was Juristen so lachen können), aber nicht abwegig. Dass Plastikchips für Einkaufswagen gegen die Medaillen-Verordnung (MedVO) verstossen können, wenn sie nicht ein Loch von mindestens 6 mm Durchmesser enthalten, da muss ein Mensch erst einmal drauf kommen. Wie z.B. der BGH im Urteil vom 16.03.2004, Az. VI ZR 105/03 (pdf-Format). Ein Anwalt muss das nicht unbedingt wissen, wie dieses andere Urteil des BGH in einem Anwaltsregress-Prozeß zeigt (BGH Urteil vom 22.09.2005, Az. IX ZR/23/04)
LG Gera - 21.07.2001 - 4 O 1292/01
Keinen Schadensersatz für betrunkene Naturpinkler
Wer sich betrunken zum Pinkeln an einen kaputten Zaun lehnt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wenn er sich verletzt. Ein Betrunkener wollte auf dem Heimweg noch mal die Natur bewässern. Er lehnte sich dazu an einen morschen Zaun, der durch brach. Der Mann rollte etliche Meter die Böschung hinunter und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Zu einer Klage gegen die Grundstückseigentümer kam es nicht, weil das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnte. Generell müsse zwar der Grundstückseigentümer Sicherungsmaßnahmen treffen, jedoch nur für die befugte Nutzung des Geländes. "Das Lehnen an den Zaun zum Zwecke des Urinierens stellte aber keine befugte Benutzung dar" und es sei nicht davon auszugehen, "dass die Antragsgegnerin als Zustandsverantwortliche für angetrunkene Benutzer des Fußweges in der Weise Sorge tragen musste, dass diese nicht beim Anlehnen an den zum Bahndamm gelegen Zaun abstürzen".
OLG Bamberg - 7 UF 103/03:
Kein Umgangsrecht mit einem Hund
Ein Ehepaar hatte sich zu L(i)ebzeiten zwei Hunde als Kinderersatz zugelegt, die sich jetzt, da die beiden in Scheidung leben, bei der Ehefrau aufhalten. Der Mann begehrte nunmehr ein alle zwei Wochen von Freitag Abend bis Sonntag Abend auszuübendes Umgangsrecht mit einer der beiden Hündinnen.
Dazu das weise OLG: die Regeln des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern sind auf Tiere nicht, auch nicht analog, anwendbar. Auch wenn Tiere nach § 90 a BGB keine Sachen seien, so seien gleichwohl nach dieser Vorschrift die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie entsprechend anzuwenden. Deshalb gälten für Tiere die Vorschriften der Hausratsverordnung zumindest entsprechend. Deren Regelungen kennen jedoch kein ?Umgangsrecht?, sondern sehen lediglich eine Eigentumszuweisung an einen der beiden Ehepartner vor. Diese Zuweisung sei endgültig und keine bloß vorübergehende Nutzungsregelung in gegenseitigem Wechsel. Die analoge Anwendung des Umgangsrechts mit eigenen Kindern auf Tiere überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung durch den Richter und verbiete sich daher insgesamt.
Womit sich deutsche Gerichte all´ herumplagen ...
LANDGERICHT KÖLN Beschluss vom 09.01.70 ? 24 T 12/69
Jupp oder Josef ?
Rechtens wollte der Beschwerdeführer melden
seine Firma zum Register. Dabei deucht? ihm,
als ein guter Kölscher Name könne gelten
Jupp, wenngleich aus der Geburtsurkunde leucht? ihm
Josef als Benennung seines Ichs entgegen.
Drum ?Jupp Schlömer? als die Firma einzutragen
sann dem Amtsgericht er an und wies verwegen
darauf hin, dass alle, die ihn kennen, sagen
Jupp zu ihm und niemals Josef. Doch verwies ihm
Amtsgerichtes Strenge Solches als frivoles,
nicht vertretbares Begehren, und es ließ ihm
frei zum Eintrag ?Josef Schlömer? nur, wiewohl es
Willi, Heinz, für Wilhelm, Heinrich hätte hingenommen,
weil schon andere Gerichte, die erkannten,
dass Vornamen zu verkürzen in Gebrauch gekommen,
eintragbar die Namen Heinz und Willi nannten.
Auch die Kölner Industrie- und Handelskammer
sich dem rhein?schen Sprachgebrauch nicht beugen wollte
und in ihrer Äußerung zu seinem Jammer
Schlömern riet, dass er des ?Jupp? entraten sollte.
Dieser zur Beschwerde ließ darob sich reißen.
Landgerichtes Handelssachen-Kammer findet:
?Josef Schlömer? muss nicht unbedingt es heißen,
zulässig ist die Beschwerde und begründet.
Einzelkaufmanns Firma muss zumindest einen
ausgeschriebenen Vornamen stets enthalten,
so will?s das Gesetz; auch darf gewiss man keinen
falschen Namen nennen; (nur bei ganz, ganz alten
Firmen mag es noch bei Initialen bleiben).
Sinnvoll soll auf diese Art verhindert werden
Streit um die Identität, soll?n beim Betreiben
Der Vollstreckung Gläubigern nicht viel Beschwerden
zugemutet sein. Doch ist getan Genüge
des Gesetzes Sinne hier in diesem Falle.
Josef, wär? er bös, käm nimmermehr zum Siege,
wollt? er sich verleugnen, Jupp nicht sein; denn alle
? ob nun Kaufmann, Rechtsanwalt, Notar ob Richter,
Polizist, Gerichtsvollzieher ? alle wissen:
Zahlen wird für Jupp der Josef; und tut?s nicht er,
nun, dann wird für Josef Jupp bezahlen müssen.
Jupp ist Josef, das weiß in und um Köln jeder.
Sonst in deutschen Landen findet ? und viel ferner ?
sich kaum einer, der bei ?Jupp? nicht merkt, ?s ist weder
Karl noch Paul noch Harald, Jürgen, Friedrich, Werner.
Darum hat das Landgericht also entschieden:
Amtsgericht versag? sich weiteres Bedenken,
trag? ?Jupp Schlömer? ein und stelle ihn zufrieden,
lass? ihn seinen Schritt zu anderem Geschäfte lenken.


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