Neue Maschinen-Richtlinie - alter Streit beseitigt?
Die neue EG-Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) ist am 09.06.2006 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Sie muss bis zum 29.06.2008 in deutsches Recht umgesetzt werden und ab dem 29.12.2009 von den Herstellern bzw. denjenigen, die Maschinen in den Verkehr bringen, angewendet werden. Bis dahin gilt die alte Maschinen-Richtlinie 98/37/EG unverändert weiter (Ausnahme tragbare Schussgeräte, für die eine Übergangsfrist bis zum 29.06.2011 gilt).
Zum wiederholten Mal wird mit der Novelle der Maschinen-Richtlinie (MRL) versucht, den Treppenlift (= Maschine) vom ("echten") Aufzug zweifelsfrei abzugrenzen.
Bereits die Überschrift der neuen MRL macht deutlich, dass Maschinen-Richtlinie und Aufzugs-Richtlinie sozusagen im Gleichschritt verändert und aufeinander abgestimmt werden sollten:
"Richtlinie ... über Maschinen und zur Veränderung der
Richtlinie 95/60/EG"
und in Ziffer 27 der Präambel wird hierzu ausgeführt, dass die Anwendung dieser Richtlinie auf bestimmte Maschinen zum Heben von Personen eine genauere Abgrenzung der Erzeugnisse erfordert, die von der Richtlinie 95/16/EG (Aufzugs-Richtlinie) erfasst werden.
Artikel 24 der neuen MRL beinhaltet die Änderung der Aufzugs-Richtlinie und
"im Sinne dieser Richtlinie gilt als 'Aufzug' ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt"
und zur Personenbeförderung bzw. Personen- und Güterbeförderung bestimmt ist, oder, falls nur zur Güterbeförderung, dann als Aufzug gilt, wenn der Lastträger betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
Eigentlich hat sich (fast) nichts geändert, denn das Abgrenzungskriterium "15°" findet man auch in der alten Aufzugsrichtlinie, aber eben nicht nur da, sondern auch in der noch geltenden Maschinen-Richtlinie. Diese wechselseitige Abgrenzung über das gleiche Kriterium "15°" hat in der Praxis und bei vielen Rechts-Theoretikern zu dem Missverständnis geführt, beide Richtlinien (Aufzug-Richtlinie und MRL) seien auf ein und dasselbe Produkt anwendbar.
Aber nicht die alleinige Nennung dieses Abgrenzungskriteriums nur noch in der neuen Aufzugs-Richtlinie schafft die Unterscheidung zur Maschine Treppenlift (auch Treppenschrägaufzug genannt), sondern entscheidend ist das neue ausschließliche Abgrenzungskriterium im Artikel 24 Absatz 3 der neuen Richtlinie, wo es heißt:
"Diese Richtlinie gilt nicht für Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s."
Damit unterfallen Treppenlifte der herkömmlichen Bauart nicht mehr unter die Aufzugs-Richtlinie, unabhängig von der Neigung ihrer Führungsschienen gegenüber der Horizontalen.
Die künftig in der Aufzugs-Richtlinie enthaltene Höchstgeschwindigkeit von 0,15 m/s ist übrigens ein Relikt aus der uralten VdTÜV-Richtlinie 103, die vor Urzeiten eigentlich einmal eine TRA 103 werden sollte, was die hierfür zuständige Lobby zu verhindern wusste. Im Abschnitt B des "VdTÜV-Merkblattes Aufzüge 103" heißt es auf Seite 35
"... deren zulässige Tragfähigkeit höchstens 300 kg beträgt und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,15 m/s nicht übersteigt."
Anders als zu Zeiten der uralten Aufzugsverordnung könnten jetzt auch vertikale Behindertenaufzüge (Senkrechtaufzüge) nach Teil A der VdTÜV-Richtlinie 103 ausschließlich nach der MRL bewertet werden, wenn sie nicht die "alte Höchstgeschwindigkeit" von 0,2 m/s ausreizen (siehe Beschreibung zu Teil A des 'VdTÜV-Merkblatt Aufzüge 103'), sondern sich auf die 0,15 m/s der neuen Aufzugsrichtlinie beschränken.
Im Übrigen sind die Auswirkungen der neuen Maschinen-Richtlinie jedenfalls in Bezug auf Treppenlifte und ähnliche "Pseudo-Aufzüge" (z.B. Baustellen-Aufzüge, die jetzt auch -nur noch- Maschinen sind) weniger gravierend, auch wenn davon die Rede ist, dass aufgrund der neuen Maschinen-Richtlinie etwa 600 harmonisierte Normen verändert werden müssen. Aber das ist weniger Arbeit für den Juristen, als die Techniker. Trotzdem soll bis Ende 2006 versucht werden, an dieser Stelle eine Zusammenfassung der Neuerungen zu veröffentlichen.
Neu, aber nicht überraschend ist, dass in die neuen Richtlinien der dort überflüssige Verbraucherschutzgedanke eingeflossen ist und zwar einmal mit dem an die Behörden gerichteten Auftrag der "Marktüberwachung" und zum anderen mit der Pflicht der Hersteller zur Produktbeobachtung. Der Hersteller oder Indenverkehrbringer kann sich nicht auf die Einhaltung einer Norm berufen, wenn von der Maschine trotzdem Gefahren ausgehen.
Wenn Sie schon heute mehr wissen wollen, dann lesen Sie im "Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen undzur Änderung der Richtlinie 95/16/EG" nach.
Wenn jetzt doch alles klar ist, warum steht hinter der Überschrift ein Fragezeichen? Nun, die Richtlinie muss noch in nationales, also auch deutsches Recht umgesetzt werden und bei diesem scheinbar einfachen "Übersetzungsakt" hat es schon oft böse Überraschungen gegeben.
Überraschend ist z.B. am deutschen Richtlinien-Text, dass abweichend vom Entwurf wieder der "Lastträger" auftaucht, von dem es heißt, er sei "als Fahrkorb auszubilden". Mitte 2005 bestand noch die Hoffnung, dass man sich einer verständlichen Sprache bedient mit der vorgesehenen Formulierung:
"Der Fahrkorb ist als Kabine auszubilden" (am Ende).
Oder haben Sie einen Aufzugsfahrkorb betreten?
Bearbeitungsstand: 12.09.2006
Hinweis in eigener Sache:
Der alte "Leitartikel" dieses Abschnitts wurde nicht nur in einer Fachzeitschrift "plagiatiert", sondern geistert auch im Netz rum. JUSTUS hat nix dagegen, wenn man sich aus seiner Feder schmückt, aber es muss dann genau dieser Copyright-
- © 2006 Rechtsanwalt W. Cimala - www.jur-abc.de
oder Quellen-Hinweis
- Quelle: Rechtsanwalt W. Cimala - www.jur-abc.de
angefügt werden, wenn möglich mit Link. Danke!
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Mehr davon:
Aus dem Netz gefischt:
Ian Fraser: "Die neue Maschinenrichtlinie" (pdf-Format)



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