Absturzhöhe
Die neue Maschinenrichtlinie (MRL) wirft ihre nicht mehr allzu langen Schatten voraus, so dass es an der Zeit ist, sich z. B. über die Frage Gedanken zu machen, was eine gefährliche Maschine ist.
Der Begriff wird zwar in der MRL nicht verwendet, aber er stellt das gebräuchliche Synonym dar für Maschinen gemäß Anhang IV der MRL. Nach Ziffer 17 des Anhang IV (zur Zeit noch Ziffer 16 in der bis Ende 2009 geltenden MRL) zählen zu den gefährlichen Maschinen auch solche "zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht."
Dieses Maß der "Absturzhöhe" war schon immer umstritten. Als sich so langsam die Erkenntnis durchsetzte, dass Treppenlifte keine Aufzüge im Sinne der alten Aufzugsverordnung bzw. der 12. GPSGV sind, wurde von hieran gebührenmäßig interessierter Seite die Absturzhöhe als die Strecke definiert, die man abwärts fallen kann, bis man wieder festen Boden unter den Füßen hat. Da jede normale Treppe zwischen zwei Etagen eine Lauflinie von mehr als drei Meter Länge hat, fielen nach Ansicht dieser Kreise Treppenlifte unter die gefährlichen Maschinen und waren so gleichzeitig überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die in § 1 Ziffer 2 b die "Maschinen im Sinne des Anhangs IV Buchstabe A, Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG" erwähnt, unter lit. dd) zwar Schrägbahnen ausnimmt, aber Schrägaufzüge wieder ausdrücklich einbezieht.
Mittlerweile ist allgemein anerkannt, dass die Absturzhöhe nicht anhand einer geneigten Linie (z.B. entlang der Treppe) ermittelt werden darf, sondern dass es sich tatsächlich um den vertikalen Abstand zwischen Absturzkante "und der nächsten tiefer gelegenen ausreichend breiten und tragfähigen Fläche" handelt. Diese Definition entstammt § 2 Absatz 5 der BGV C 22 (bisher VBG 37). Danach erfüllen alle um weniger als 60° geneigte Flächen nicht das Merkmal "Absturzhöhe". Bei einem Fall entlang einer solchen um weniger als 60° geneigten Fläche spricht man dann von Abrutschen.
Da ein Treppenlift (Treppenschrägaufzug) in der Regel keine an 60° heran reichende Steigung zu bewältigen hat, kann es bei ihm, ganz egal, wie weit die Treppenabsätze von einander entfernt sind, keine Absturzhöhe von mehr als drei Metern geben, so dass es letztlich auch keine Rolle spielt, über wie viel Etagen der Treppenlift geführt wird.
Das war schon immer meine Meinung. Aber jetzt bin ich auf die Handlungsempfehlung zum Vollzug der Hessischen Bauordnung 2002 gestoßen und die macht mich stutzig. Dort heißt es unter Ziffer 33.1.3 zunächst einmal richtig, dass "Treppenaufzüge in Wohngebäuden baugenehmigungsfrei" sind. Dann aber folgt der Hinweis: "Die Erlaubnispflicht für Behindertenaufzüge nach Geräte- und Produktsicherheitsrecht ist entfallen. Bei einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern handelt es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage".
Der erste Satz des Hinweises trifft uneingeschränkt zu; der zweite aber nur eingeschränkt auf Behindertensenkrechtaufzüge, die regelmäßig als Plattformlifte ausgebildet sind. Diese Hebezeuge erreichen schon bei der Verbindung von nur zwei Etagen oft eine Hubhöhe von mehr als drei Metern und weil es hier vertikal abwärts geht, auch eine entsprechende Absturzhöhe, so dass es sich bei diesen Maschinen tatsächlich um überwachungsbedürftige Anlagen gem. BetrSichV und gefährliche Maschinen im Sinne des Anhangs IV der MRL handelt.
Von Bedeutung ist diese Unterscheidung unter anderem für das neue Konformitätsbewertungsverfahren der kommenden MRL.
Bearbeitungsstand: 09.02.2008


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