Haftung wegen unterlassener Aufzugs-Wartung
Das OLG Frankfurt/Main hat den Betreiber eines Aufzuges zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, weil es infolge unterlassener Wartung eines Aufzuges zu einem Unfall kam.
Zum Sachverhalt führt das Oberlandesgericht Frankfurt im Urteil vom 16.04.2008 (Az. 17 U 270/05) aus, dass der Kläger einen Schräglastenaufzug, der sich in einem Lagergebäude des Beklagten befand, reparieren sollte und sich zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Steuerung des Lastenaufzuges in den Bereich des Aufzugsschachtes unter die hängen gebliebene Aufzugsplattform begab, als diese plötzlich herab fiel. Das rechte Bein des Klägers wurde zwischen der hinteren Betonwand der Aufzugsgrube und der Aufzugsplattform eingeklemmt und der Kläger fiel kopfüber in die Aufzugsgrube. Unstreitig war die 1957 in Betrieb genommene Schräglastenaufzuganlage nie gewartet oder zu einer Überprüfung angemeldet worden.
Der beklagte Aufzugsbetreiber wurde verurteilt, dem Kläger Ersatz von 1/3 des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens zu leisten, was das OLG wie folgt begründet:
"Die Haftung des Beklagten ergibt sich sowohl aus der Verletzung der dem Beklagten als Auftraggeber auch gegenüber dem Kläger als unselbständigem Arbeitnehmer obliegenden Schutzpflichten aus dem mit dem Arbeitgeber des Klägers abgeschlossenen Werkvertrag (vgl. hierzu BGHZ 26, 365 ...), als auch aufgrund der Verletzung der in § 836 BGB geregelten besonderen Verkehrspflicht des Beklagten als Besitzer des Gebäudes, in das der Schräglastenaufzug, dessen Plattform auf den Kläger gestürzt ist, fest eingebaut war, sowie aus der Verletzung der Allgemeinen Verkehrspflicht gegenüber dem mit Reparaturarbeiten an der von dem Beklagten betriebenen Aufzugsanlage befassten Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB.
Dem Beklagten muss insbesondere zur Last gelegt werden, dass er nicht die nach § 19 der Aufzugsverordnung vorgesehene Wartung hat durchführen lassen, die jährlich zu erfolgen hat und offenbar seit Errichtung der Anlage im Jahre 1957 nie erfolgt waren. Den Beklagten entlastet insoweit auch nicht, dass er den Betrieb erst wenige Monate zuvor von seinem Vater übernommen hat, weil er verpflichtet und in dem überschaubaren Betrieb auch durchaus in der Lage gewesen wäre, sich über alle betrieblichen Anlagen und die insoweit bestehenden Wartungs- und Untersuchungspflichten zu informieren. Dies muss sich bei gefährlichen Anlage wie Aufzügen regelrecht aufdrängen und erschien im konkreten Fall im Hinblick auf den erkennbar schlechten Zustand des Aufzuges noch dringender. Der schlechte Zustand der verschmutzten und verrosteten Anlage war ... nicht nur für den Kläger, der zu einer Reparatur herbei gerufen worden war, sondern in gleicher Weise für den Beklagten deutlich erkennbar. Im Übrigen hätte der Beklagte sich auch über die Einzelheiten einer derartigen technischen Anlage informieren lassen müssen und muss sich auch die Kenntnisse der insoweit eingesetzten bzw. einzusetzenden Mitarbeiter zurechnen lassen.
Der Beklagte kann auch nicht geltend machen, der Aufzug sei nur noch in Ausnahmefällen in Betrieb genommen worden ... Entscheidend ist, dass die grundsätzlich auch in gewartetem Zustand betriebsbereite Aufzugsanlage zur Verfügung stand und tatsächlich - gleich in welchem Umfang - genutzt wurde. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, diese Anlage bis zur Durchführung von Wartungsarbeiten und der erforderlichen Untersuchungen stilllegen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass diese Anlage auch in Ausnahmefällen nicht mehr benutzt wurde.
Darüber hinaus hätte der Beklagte - wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat - für das Vorhandensein einer Abstützvorrichtung Sorge tragen müssen, mit der die Plattform hätte abgestützt werden und damit dem Schutz der an der Anlage arbeitenden Personen und den insoweit erlassenen Schutzbestimmungen hätte Genüge getan werden können.
Auf die technischen Einzelheiten des Zustandes der Anlage, die Folge der unterlassenen Wartung sind, kommt es im Hinblick auf die schwerwiegende Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung der Wartung und der Hauptuntersuchung nicht mehr entscheidend an. Insbesondere die unfachmännische Reparatur des Zugseiles, deren Bedeutung den Beteiligten nicht bekannt war, als auch die nicht funktionierende Fangvorrichtung wären nämlich bei Durchführung der gebotenen Wartungen und Untersuchungen entdeckt und vor dem weiteren Betrieb der Anlage ordnungsgemäß repariert worden, so dass die unterlassene Wartung im Vordergrund der Pflichtverletzungen steht und mit ihr die übrigen Gesichtspunkte erfasst werden können.
Die verletzten Pflichten bestehen auch gerade dem Kläger gegenüber, weil er als Monteur durch den Reparaturauftrag in besonderem Umfang mit der bereits für jeden Benutzer gefährlichen Anlage in Berührung kommen musste.
Der Unfall wäre bei Durchführung von Wartungsarbeiten auch vermieden worden ... Aus dem Gutachten des TÜV ? ergibt sich vielmehr, dass es bei 'regelmäßig durchgeführten Wartungen und Prüfungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu diesem Unfall gekommen' wäre. Dem Gutachten zufolge wären die vorhandenen erheblichen sicherheitstechnischen Mängel frühzeitig erkannt worden und hätten beseitigt werden können. Insbesondere wäre bei Durchführung von Wartungsarbeiten mit Sicherheit das unfachmännisch geflickte, durch den Gebrauch geschwächte und verrostete Zugseil ausgetauscht und die Funktion der Auffangvorrichtung wieder hergestellt worden.
Der Beklagte handelte insoweit auch schuldhaft, weil er die längst fälligen Wartungsarbeiten und Untersuchungen nicht hat durchführen lassen, deren Erfordernis dem Beklagten bekannt sein mussten. Darauf, dass das Verschulden im Übrigen jedenfalls im Hinblick auf seine Haftung als Gebäudebesitzer im Rahmen seiner Haftung nach § 836 BGB vermutet wird, kommt es danach nicht mehr an.
Die Haftung des Beklagten ist aber durch das überwiegende Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB auf 1/3 gemindert. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, gilt die haftungsmindernde Regelung des § 254 BGB grundsätzlich für alle Haftungsfälle, soweit keine ausdrückliche abweichende Regelung vorliegt, so dass auch eine dem Sozialversicherungsrecht entnommene Beschränkung dieses Einwandes nicht gerechtfertigt ist ... Zwar wird bei der Abwägung der Gesichtspunkt der Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen regelmäßig eine besondere Berücksichtigung finden. Das gilt aber nicht, wenn der Geschädigte sich ohne besondere Weisung oder Druck und ohne einen wegen einer offen zu Tage liegenden gefahrlosen Alternative zwingenden Grund ein großes Risiko eingeht, vor dem auch noch durch ein Schild gewarnt wird. Dem entsprechend wird in der Rechtsprechung auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen ein Mitverschulden des Geschädigten Arbeitnehmers auch im Hinblick auf fahrlässiges Verhalten geprüft ...
Den Kläger trifft das überwiegende Mitverschulden, weil er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die nicht nur einem Monteur oder Fachmonteur, sondern jedem verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren. Der Kläger hat grob fahrlässig in einer nicht mehr nachvollziehbar leichtfertigen Weise gehandelt und sich selbst einer offen zu Tage liegenden schwersten Gesundheits- und Lebensgefahr ausgesetzt, als er unter die Fahrstuhlplattform getreten ist, um Reparaturarbeiten vorzunehmen und versucht hat, die hängengebliebene Plattform in Gang zu setzen. Bei der Beurteilung des Verhaltens der Parteien ist davon auszugehen, dass weder der Kläger, noch der Beklagte oder seine Mitarbeiter die technischen Mängel in ihrer Bedeutung nicht erkennen und als besonders gefahrerhöhend einordnen konnten. Zu Recht hat daher das Landgericht - entgegen den Angriffen des Klägers - auch nicht etwa auf besondere Fachkenntnisse eines auf Fahrstühle spezialisierten Monteurs oder auch nur eines Elektromonteurs abgestellt, sondern darauf, dass ?jeder vernünftig handelnde Mensch? die Gefahrensituation erkannt und vermieden hätte. Bereits unabhängig von jeder Kenntnis über den Zustand eines Aufzuges verbietet es sich aufgrund des gesunden Menschenverstandes, sich einer derartigen Lebensgefahr auszusetzen. Hier kommt hinzu, dass die Anlage einschließlich des Zugseiles ausweislich der Lichtbilder verschmutzt und verrostet war und einen unzuverlässigen Eindruck vermittelte. Wer sich in einen ungesicherten Fahrstuhlschacht unter die Plattform begibt, verhält sich unabhängig von Kenntnissen über den Wartungs- und Erhaltungszustand der Anlage besonders leichtfertig. Anders als in den von Seiten des Klägers zitierten Fallgestaltungen (OLG Celle, BauR 92,251 u. OLG München, VersR 84, 342) war der geschädigte Kläger auch gerade zur Wiederherstellung der Funktion des Aufzuges herbei gerufen worden und musste deshalb wissen, dass die Anlage aus einem unbekannten Grund nicht funktionsfähig war.
Zugunsten des Klägers kann insoweit allerdings berücksichtigt werden, dass er den ihm von seinem Arbeitgeber erteilten Auftrag schnell erledigen und den Arbeitnehmern des Beklagten die Fortsetzung ihrer durch den defekten Aufzug unterbrochenen Arbeiten ermöglichen wollte.
Erschwerend bei der Beurteilung des Verursachungs- und Verschuldensbeitrages des Klägers kommt hinzu, dass er trotz des in seinem Arbeitsbereich befindlichen Hinweises 'Nicht unter die Plattform treten' ... in den Fahrstuhlschacht trat. In gleicher Weise erschwerend hinzu kommt, dass dieses außergewöhnlich selbstgefährdende Verhalten entgegen dem Vorbringen des Klägers leicht hätte vermieden werden können. Wie sich aus den Lichtbildern ... ergibt und der Sachverständige ausdrücklich bestätigt hat, war es für die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten nicht zwingend erforderlich, unter die Plattform zu treten. Der Kläger hätte die Arbeiten an dem Schaltkasten ohne Weiteres auch unterhalb der Laufschienen in gebückter Haltung und damit ohne jede Gefährdung für seine Gesundheit und sein Leben vornehmen können.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist demgegenüber das Unterlassen der Wartungsarbeiten mit allen dargestellten Folgen für die Anlage zu berücksichtigen und damit ein an der Grenze zur groben Fahrlässigkeit liegendes Verschulden des Beklagten und die Tatsache, dass nicht wenigstens die gerade für eine derartig veraltete und nicht gewartete Anlage erforderliche Abstützvorrichtung vorhanden war. Insoweit muss zu Lasten des Beklagten offen bleiben, ob der Kläger nicht, wenn sich ihm eine derartige Gelegenheit geboten hätte, diese auch tatsächlich erkannt und wahrgenommen hätte. Letzterer Gesichtspunkt darf allerdings deshalb nicht überbewertet werden, weil eine Absicherung den Ausführungen des Sachverständigen zufolge auch durch jeden Balken oder eine herbei geholte Leiter leicht hätte beschafft werden können.
Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens führt unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers, nicht aber zu einer völligen Freistellung des Beklagten von jeder Haftung."
OLG Frankfurt ist lernfähig
Wie die Vorgeschichte dieses Urteils zeigt, ist das OLG Frankfurt lernfähig. Es hatte diesen Fall nämlich schon einmal zu entscheiden und kam unter dem gleichen Aktenzeichen im Urteil vom 05.07.2006 zu einem exakt umgekehrten Ergebnis. Damals schreibt das OLG in die Entscheidungsgründe:
"Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) mit der Begründung abgewiesen hat, der Verschuldens- und Verursachungsanteil des Klägers überwiege derart schwer, dass eine Haftung des Beklagten ausgeschlossen werde."
Wegen eines Verfahrensfehlers hatte der BGH aber das erste OLG-Urteil mit Beschluss vom 25.09.2007 (Az. VI ZR 162/06) kassiert. Lesenswert ist dieser BGH-Beschluss deshalb, weil der behandelte Verfahrensfehler relativ häufig vorkommt. Das OLG hatte nämlich vergessen in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen, dass über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtert wurde. Der BGH führt aus:
"Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweis-aufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist - schon im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs - grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen ... Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2006 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Anhörung des Gerichtssachverständigen zum Beweisergebnis verhandelt haben.
Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör dar, weil nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Beweisergebnis hätte nämlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen können (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210, 1211)."


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