Freigiebige Gewinnzusager
Nach dem Urteil des BGH vom 13.03.2008 handelt es sich bei Ansprüchen aus Gewinnzusagen (§ 661 a BGB) um unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 39 Absatz 1, Nr. 4 InsO und damit um nachrangige Forderungen, die in der Pleite des Versenders der Gewinnzusagen nur zu berücksichtigen sind, wenn das Insolvenzgericht zur Anmeldung solcher Forderungen auffordert.
In der Begründung stellt der BGH bei Auslegung des Begriffs "unentgeltliche Leistung" auf die alte Formulierung der "Freigiebigkeit" ab und führt aus, dass auch der Grundgedanke der Regelungen im § 39 die Einordnung des Anspruchs aus § 661 a BGB in die Gruppe der nachrangigen Insolvenzforderungen bestätigt. "Der Inhaber eines Anspruchs auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist ... weniger schutzwürdig, als Gläubiger, deren Forderungen entgeltliche Geschäfte zugrunde liegen ... im Verhältnis zu diesen ist es sachgerecht, dass Forderungen auf unentgeltliche Leistungen zurückstehen müssen; der in Vermögensverfall geratene Schuldner sollte sich nicht auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen dürfen."
Besonders dogmatisch erscheint das Urteil des BGH (IX ZR 117/07) nicht, denn es fehlt an einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Problem, dass es sich um einen Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis handelt, der Gewinnversender also gerade nicht aufgrund eigenen Willens zur Erfüllung des Anspruchs aus § 661 a BGB verpflichtet ist, im Gegenteil seine Gewinnzusage eigentlich "nicht ernst" meint. Das sieht auch der BGH, führt dann aber aus: Wegen der Anknüpfung an eine solche - auf dem freien Willen des Schuldners beruhenden - Handlung steht der Entstehungsgrund der Haftung ihrer Qualifikation als unentgeltlich nicht entgegen. Man wird dieses Argument des BGH wohl so verstehen müssen, dass der Gewinnversender zwar aus seiner Gewinnzusage nicht haften will, aber weil er weiß, dass er daraus haften muss, mit der Versendung von Gewinnzusagen die causa für seine gesetzliche Haftung aufgrund geschäftsähnlicher Handlung sozusagen freigiebig setzt.
Wie dem auch sei: Damit gehen alle "Gewinner" endgültig leer aus. § 661 a BGB kann wieder aus dem BGB gestrichen werden, denn er taugt noch nicht einmal dazu, Gewinnzusager in die Pleite zu treiben. Warum sollte ein Verbraucher seinen Gewinnzusagenanspruch bis zum bitteren Ende verfolgen, wenn er am Ende als Gläubiger einer nachrangigen Forderungen leer ausgeht.


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