Strafbare Gewinnzusagen
Das Strafurteil des BGH im ODD-Fall (pdf) spricht auch zivilrechtliche Aspekte der Gewinnzusagen an. Mal sehen, ob die Strafrechtler den Verbrauchern mehr Brot als Steine geben.
Aus Gewinnzusagen (§ 661a BGB) kann man nur gegen den Versender vorgehen. Nach aussen in Erscheinung treten als Versender regelmässig nur vermögenslose Briefkastenfirmen im Ausland. Das spricht auch der erste Strafsenat im diskutierten Urteil an. Die Zivilsenate des BGH haben das Problem nach langem Winden erkannt und eine Haftung der Hintermänner nicht mehr ausgeschlossen. Aber der Zivil-BGH hat unter Hintermänner nicht natürliche Personen verstanden, sondern die Unternehmen, die unter dem Deckmantel der Auslandsbriefkästen tatsächlich das operative Geschäft des Versendens betreiben, und zwar von Deutschland aus.
Wer insoweit Hintermann im ODD-Fall war, wurde vom 1. Strafsenat nicht geklärt: war es die ODD oder die Selecta? Egal, denn wie die Auslandsfirmen, sind auch diese beiden Firmen Pleite.
An wen kann man sich jetzt noch halten, hat der BGH doch im Urteil vom 15.07.2004 (Az. III ZR 315/03) entschieden, dass "allgemeine Normzwecküberlegungen ... es nicht rechtfertigen, § 661a BGB zu einer Haftungsnorm auszuweiten, die den Durchgriff auf den Geschäftsführer oder Gesellschafter einer die Gewinnzusage erteilenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlaubt."
Jetzt kommen die Strafrechtler beim BGH und schreiben:
"Zutreffend hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der der Verurteilung zugrunde liegenden Werbesendungen Schadensersatzansprüche von Kunden auch ihr gegenüber aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UWG nF bzw. § 4 Abs. 1 UWG aF nahe liegen. Für den alten wie für den neuen Straftatbestand der strafbaren Werbung ist die Eigenschaft als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anerkannt (vgl. BTDrucks. 15/1487 S. 22 ...). Zwar wird der Schutzgesetzcharakter der Bestimmungen des UWG zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen allgemein verneint, weil sie sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen abschließend sind. Anderes gilt jedoch für die Strafbestimmungen, da diese keine - abschließende - Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen enthalten (BTDrucks. aaO). Anspruchsgegner eines solchen Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UWG nF bzw. § 4 Abs. 1 UWG aF wäre auch die I. , in deren Interesse die Angeklagten letztlich tätig waren und die den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Versandhandelsgeschäft zog. Die zivilrechtliche Zurechnung des Verhaltens - jedenfalls des Angeklagten G. - folgt dabei den Grundsätzen der Organhaftung analog § 31 BGB ...
Die durch die abgeurteilten Taten irre geführten Kunden könnten mit diesem Anspruch Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung der Ware verlangen. Grundsätzlich richtet sich der Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse. Der Verletzte ist also so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde (§ 249 Abs. 1 BGB), auch dann, wenn der Schaden im Abschluss eines Vertrages - etwa durch arglistiges Verleiten hierzu - besteht. Liegt ein wirksamer Vertrag vor, kann der Verletzte Befreiung von der Verbindlichkeit und damit auch dessen Rückabwicklung verlangen; dies gilt unabhängig davon, ob er die Unwirksamkeit durch Ausübung eines Gestaltungsrechts - wie hier gegebenenfalls durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB - herbeiführen könnte ..."
Wow, denkt sich der Verbraucher, ich bekomme zwar meinen Gewinn nicht, aber ich kann die Plätzchen der SVD zurück geben und bekomme mein Geld dafür wieder. Aber von wem, wem kann ich die verschimmelten Plätzchen der SVD andrehen, den Tand der Palm Beach, die Topflappen der Eurox bzw. EMO etc.und wer erstattet mir den Kaufpreis?
An dieser Stelle sind wieder die Zivilunken beim BGH gefragt, denn was der erste Strafsenat zivilrechtlich absondert, das reicht vielleicht gerade so für den kleinen BGB-Schein. Aber immerhin führen dessen Überlegungen zu § 823 BGB nicht dahin, die I. als Haftenden anzusehen, um deren verfallenen Taterlös es auch in diesem Urteil geht. Richtig ist vom Kunden die Rede, also formal dem Kunden eines Auslandsbriefkastens, oder im Sinne des erweiterten Ver-Sender-Begriffs der Hintermann-Gesellschaft, also z.B. der insolventen ODD.
Auch zu deren Insolvenz kann sind der Straf-BGH seinen Senf nicht verkneifen, denn schließlich geht es auch um den Verfall des dort angekommenen Taterlöses. Aber hier klinkt sich der erste Strafsenat vollends aus der Denke und dem System des Zivilrechts aus. Zum einen wären Rückgewähransprüche der Verbraucher gegenüber dem Insolvenzverwalter der ODD nur stinknormale nach Quote zu befriedigende Ansprüche und zum anderen bliebe das Problem der nachrangigen Gläubiger, das auch der erste Strafsenat anspricht.
Dazu zählen aber nicht nur die vom BGH erwähnten Geber Eigenkapital ersetzender Darlehen, sondern auch die leer ausgehenden Gewinner, wie BGH mit Urteil vom 13.03.2008 (Az. IX ZR 117/07) festgestellt hat. Diese stellen sicher, dass von der Insolvenzmasse nichts übrig bleibt, selbst wenn sie leer ausgehen, weswegen das verfallene Vermögen weder ihnen noch den Verbrauchern zugute kommt, die sich mit Rückgewähransprüchen begnügen würden.
Können Sie mir noch folgen? Nein, dann will ich noch einen oben drauf setzen: Was der Straf-BGH zur Organhaftung ausführt, darf auch nicht dahin gehend missvertanden werden, als könne man nun im Durchgriff den Handelnden und strafrechtlich Verantwortlichen, wie z.B. Herrn G. ans Bein pinkeln, selbst wenn er eine Zeitlang faktischer Geschäftsführer der ODD gewesen sein sollte.
Kurz und gut: zivilrechtlich ist dieses BGH-Urteil wertlos. Eigentlich steht zivilrechtlich nichts einem Weiterwurschteln der natürlichen Gewinnzusager im Wege. Strafrechtlich ist es verbotene Werbung, aber persönlich haften müssen die Verantwortlichen nicht, solange sie auf der Klaviatur des Gesellschaftsrechts nicht daneben greifen, wie im Fall der Mailänder DMC, die dummerweise nie zur Eintragung gelangt ist, so dass bei den wenigen Gewinnzusagen, die dieser verhinderte Briefkasten verschickt hat, man tatsächlich die Handelnden hätte am A... packen können, auch nach § 661a BGB.
Zum Abschluss kann ich mir die Anmerkung nicht verkneifen, dass der Sachverhalt vom BGH zwar nett dargestellt wurde, aber nicht so ganz den Tatsachen entspricht, wie sie mir von Insidern geschildert wurden. Glückwunsch an die Verteidigung - eine saubere Leistung.
Bearbeitungsstand: 02.07.2008
| Dieser Artikel wurde schon 1981-mal gelesen. |


drucken