Überschwemmung
Wenn der Keller bei Regen absäuft, dann ist das nicht immer höhere Gewalt. Wenn keine Elementarschaden-Versicherung einspringt, dann lohnt es darüber nachzudenken, wer für den Schaden haften könnte.
Verwandelt sich die Straße vor Ihrem Haus in einen Sturzbach oder der Gulli in eine Fontäne, dann könnte die Kanalisation unterdimensioniert sein. Für so genannten Jahrhundertregen muss die Gemeinde zwar nicht haften, aber der BGH meint es wörtlich mit dem Begriff und führt aus, "dass bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Regenereignis (Katastrophenregen), wie es mit einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren hier vorliegt, der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen ist" (BGH, Urteil vom 22. 4. 2004 - III ZR 108/ 03).
Frühere Urteile der Instanzgerichte, die höhere Gewalt i.S.v. § 2 Haftpflichtgesetz schon angenommen haben, wenn es sich um Niederschlagsmengen handelt, die alle 10 oder 20 Jahre auftreten, sind damit überholt.
Nicht jeder "Jahrhundertregen" ist auch einer. Um beurteilen zu können, wie heftig und selten der Regen war, sollte eine Auskunft oder ein Gutachten des DWD eingeholt werden. Gleichzeitig sollte man sich bei der zuständigen Gemeinde über die Kanalisation kundig machen. Ergibt die Auskunft des DWD, dass es sich um keinen Jahrhundertregen i.S.d. BGH gehandelt hat, dann muss ein Gutachter klären, ob die Entwässerungsplanung der Gemeinde fehlerhaft ist. Eine Rolle spielt nicht nur der Querschnitt der Abwasserrohre, sondern auch Anzahl, Lage und Schluckvermögen der Kanaleinläufe etc.
Eine Strassenentwässerung, die einmal ausreichend dimensioniert war, kann dadurch unzureichend werden, dass Anlieger hinzu kommen. Durch fortschreitende Bebauung verringert sich die Fläche, in der Regenwasser versickern kann.
Ist der Keller durch Rückstau geflutet worden, sieht es mit der Haftung der Gemeinde schlechter aus. "Eine verschuldensunabhängige Haftung im Bereich der Wirkenshaftung aus § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG besteht nur für Schäden, die auf die Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen sind, nicht auch für Schäden, die ihren Grund darin haben, dass in der Anlage ein Rückstau entsteht, der sich innerhalb des Rohrsystems fortsetzt und durch die Anlage in ein Haus hineinwirkt", hat das LG Mainz am 18.01.2007 entschieden (Az. 4 O 14/06). Das LG Coburg ergänzt, dass "dabei die Besonderheit besteht, dass der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene, d.h. hier zur Straßenoberkante zu sichern. Jeder Grundstückseigentümer und jeder Anschlussnehmer muss damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitungen mindestens ein Druck einwirken kann, der bis zur Oberkante der Straße reicht" (Urteil vom 10.07.2002, Az. 12 O 207/02).
Bearbeitungsstand: 28.07.2008
| 01970 |


drucken