Unklare Fluggastrechte
Die EG-Verordnung 261/2004 ist seit über dreieinhalb Jahren in Kraft und noch immer sind nicht alle mit ihr aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt. Mit Urteil vom 10.07. 2008 (Az. C-173/ 07) hat der EuGH zwar entschieden, dass Hin- und Rückflug zwei Flüge sind, auch wenn sie zusammen gebucht werden, aber was ein "Flug" ist, ist noch ebenso ungeklärt wie die Frage des Erfüllungsortes und damit des Gerichtsstandes.
Zur Frage des Gerichtsstandes hat der BGH mit Beschluss vom 22.04.2008 - X ZR 76/07 - dem EuGH Vorlagefragen gestellt. Der zugrunde liegende Fall ist geeignet, die Gerichtsstandsfrage abschliessend zu klären. Der klagende Fluggast ist von München nach Litauen geflogen und die Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Lettland.
Bedeutender ist der Vorlagebeschluss des BGH vom 17.07.2007 - X ZR 95/06 - zur Frage, was eigentlich ein Flug ist, denn daran entscheidet sich, ob ein solcher als annuliert oder nur verspätet anzusehen ist. Kommt es auf die Flugnummer an, den Carrier, die Maschine, den Abflugtag, den Zielflughafen?
Zur Flugfrage gibt es zwar schon Urteile deutscher Gerichte, aber keine einheitliche Rechtsprechung. Ich teile die Rechtsauffassung des LG Köln im Urteil vom 19.03.2008 (Az. 10 S 391/06), weil sie so schön einfach ist und klare Grenzen zieht:
"Die oben genannte EG-Verordnung differenziert gerade zwischen der 'Annullierung' eines Fluges einerseits und der in Art. 6 geregelten Verspätung eines Fluges andererseits. Diese Differenzierung ist auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - durchaus trennscharf durchzuführen. Entscheidender Unterschied ist, dass bei der Annullierung der geplante Flug nicht stattfindet, bei der Verspätung indes sehr wohl, wenn auch verspätet. Zu Unrecht, nämlich entgegen der vorerörterten Legaldefinition des Begriffs der 'Annullierung', hebt die Beklagte darauf ab, dass eine 'Annullierung' - erst - dann vorliege, wenn die Beförderung der Passagiere überhaupt nicht stattfinde, das heißt auch nicht nach einer Umbuchung mit einer anderen Maschine. Der Begriff der Annullierung bezieht sich nämlich nach der oben zitierten Legaldefinition nicht auf die Beförderung, sondern auf den konkret geplanten Flug. Daraus ergibt sich zugleich auch, dass es nicht darauf ankommt, ob das Luftfahrtunternehmen anstelle des annullierten Fluges zeitnah einen Ersatzflug anbieten kann oder nicht. Zutreffend hat der Kläger in diesem Zusammenhang bereits in erster Instanz auf die Regelungen in Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) der Verordnung verwiesen; danach entfällt der wegen der Annullierung an sich gegebene Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung, wenn das Luftfahrtunternehmen anstelle des annullierten Fluges eine ersatzweise Beförderung anbietet, die es den Fluggästen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Aus dieser Regelung folgt zwingend, dass für die Frage, ob die Annullierung eines Fluges tatbestandlich gegeben ist, die Möglichkeit und das Angebot einer ersatzweisen Beförderung durch das Luftfahrtunternehmen unbeachtlich sind. Bei alldem ist auch kein Raum für die von der Beklagten vertretene Auffassung, der Verordnungsgeber habe den Begriff der Annullierung ungewollt zu weit gefasst."
Ich habe die Befürchtung, dass es sich der EuGH nicht so einfach machen wird.
Eher nebensächlich ist die Vorlagefrage des BGH vom 07.10.2008 (Az. X ZR 96/06), ob in einer Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann.


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