Gute Werbung soll den Verbraucher überraschen, schlechte kann den Unternehmer überraschen - mit einer Abmahnung. Wenn Sie mit Ihrer Werbung nicht auf die Nase fallen wollen, dann sollten Sie die Grundregeln des Wettbewerbs kennen und wissen
Was ist Werbung?
Wenn Sie die hübsche Nachbarstochter mit dem Ständchen "Komm in meine Armee" umwerben, dann hat das mit dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nix zu tun. (Fast) alles andere schon, denn der BGH sieht in Werbung ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (also auch diese Web-Site). Wenns was kostet (und sei es nur Zeit, denn time is money) ist es Werbung, denn der Unternehmer gibt nur Geld aus, wenn er dafür mehr Geld zurück bekommt, also damit (mit der Werbung) Gewinn macht. Das gilt von A, wie Aufkleber, bis Z, wie Zeitungsinserat.
Der Superlativ: Wir sind die Größten!
Selbst wenn Sie 2,70 Meter groß sind, wird diese Werbung in die überlange Hose gehen, denn Sie müssen, wenn ein Konkurrent Sie abmahnt und verklagt, beweisen, dass es keinen größeren gibt. Wenn Sie z.B. dem Verbraucher weiß machen wollen, dass es weisser nicht geht, dann nehmen sie sich ein Beispiel am Original. Die behaupten ja auch nur noch, dass es das beste Weiß ist, seit es Serpil gibt (oder so ähnlich ;)
Wer heute als Nummer 5 lebt, kann morgen doch der Meistverkaufte sein, soll heissen: Werbung kann/muß sich ändern, wenn sich die Umstände verändern. Lesen Sie doch mal die beiden BGH-Urteile WilliShave I + II nach.
Auch indirekt können Superlative wettbewerbswidrig sein, wie die beiden Urteile des BGH vom 30.4.1997 "Die Besten I + II" zeigen. Eine Zeitschrift hatte Hitlisten der angeblich besten Rechtsanwälte Deutschlands veröffentlicht. Das Gericht wertete diese Artikel als redaktionell getarnte Werbung (Schleichwerbung), weil sie übermäßig anpreisende Werbeaussagen enthielten und Grundlage der Beurteilung nur die Eigenauskünfte der befragten Personen waren. Dadurch fördere die Zeitschrift in sittenwidriger Weise fremden Wettbewerb und verstoße damit gegen § 1 UWG.
Berufsbezogene Wettbewerbsregeln können noch enger sein, als die allgemeinen des UWG. Nach § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist z.B. dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie sachlich über seine Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall ausgerichet ist. Diese Zurückhaltung ist auch bei Domain-Namen geboten. Warum gewisse Ossi-Kollegen die Domain "www.superanwalt
"Rechtsanwalt, mächtig, erfahren, renomiert, billig, Drogen, lösen, guenstig, Vekehrsrecht, ..."
(Schreibfehler inclusive)
Der Comperativ: Chantal - 10% geiler und billiger als ...
Das ist grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt die Leistungen sind vergleichbar. Der Preis muss sich auf bestimmte Eigenschaften beziehen und die Wertschätzung der Kollegin darf nicht ausgenutzt und deren Leistung nicht herabgesetzt werden. Nicht ganz unkompliziert, denn wenn die verglichenen Produkte auch nicht völlig identisch sein müssen, so muß dem Verbraucher doch ohne Recherche ein nachprüfbarer Vergleich möglich sein und bei Preiswerbung auf preisbildende Unterschiede (z.B. Sonderleistungen) hingewiesen werden.
... zzgl. Mädchensteuer
Geiz ist geil und der Preis ist ist heiß, deshalb können wir nur billig. Das stärkste Verkaufsargumente ist jedenfalls in sparneurotischen deutschen Landen der Preis. Preisangebote, die sich zumindest auch an den Verbraucher richten, müssen nach der Preisangabenverordnung als Bruttopreise angegeben werden, also incl. MwSt. Neben dem Bruttopreis darf auch der Nettopreis angegeben werden, aber der Bruttopreis muß deutlich sichtbar hervortreten. Dass die Preise für Waren oder Leistungen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, ist anzugeben. Wenn zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, muß darauf und ihre Höhe hingewiesen werden.
Unvollständig und damit unzulässig sind Preisangaben, wenn nicht klar gestellt wird, zu welchen Bedingungen der Lockvogel erworben werden kann. Wer z.B. Farbabzüge für 1 Cent pro Stück umwirbt, aber nicht angibt, dass das nur für Erstabzüge gilt, der Kunde also seinen Film bei Ihnen für 2 Euro entwickeln lassen und auch einen Index-Abzug mit einem Euro bezahlen muß, hat ein Problem, denn so etwas verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).
Nicht nur der Kassenpreis ist anzugeben, sondern wenn "Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche" angeboten werden, dann muß auch der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises aufgeführt werden. Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, also z.B. Mengeneinheiten in Kilogramm, Liter, Meter usw. (Ausnahme: Kleinstmengen).
Vergleichbar muß Werbung auch bei Finanzierungsangeboten sein und deshalb ist der effektive Jahreszins anzugeben.
0190... ruft doch mal an *nur 0,99euro/sec
Die vor allem bei so genannten Mehrwertdiensten beliebten "Sternchenhinweis" und Fußnoten können bei Preisangaben genügen, wenn sie eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sind.
UVP, die angebliche Preisempfehlung des Herstellers ist ein beliebtes Lockmittel, aber oft entspricht der UVP nicht dem ?Listenpreisen? des Herstellers, oder es wird mit einem so genannten ?Mondpreise? geworben. Das sind z.B. die Strichpreise ... nicht was Sie jetzt denken, sondern die Preise, die so deutlich durchgestrichen werden, dass man sie nicht übersehen kann und die nie ernsthaft verlangt wurden, weil keiner sie bezahlen würde - alles verboten.
Nur kurze Zeit nicht in allen Filialen in haushaltüblicher Menge
Wer die Lippen spitzt, der muss auch Pfeifen - Wer eine Ware bewirbt, muss sie auch verkaufen können. Das Leben eines Verbrauchers ist zu kurz, um auf die Verfügbarkeit am Sanktnimmerleinstag zu warten. Früher wurde von dere Rechtsprechung angenommen, dass der Artikel, z.B. der PC, eine Woche nach Erscheinen Ihrer Anzeige noch vorrätig sein sollte (BGH Urteil vom 04.02.99 - I ZR 71/97), sonst ist es ein Lockvogelangebot, von dem der BGH meinte, er diene nur dazu den Verbraucher in Ihren Laden zu locken, um ihm dann mit Bedauern mittzuteilen, der beworbene Artikel sei nicht mehr oder noch nicht vorhanden, man könne sich aber gerne anderweitig umsehen. Heute, im neuen UWG, muss das Sonderangebot in der Regel mindestens zwei Tage verfügbar sein. Wenn Sie den Artikel nicht in allen Filialen in entsprechender Menge anbieten können, dann machen Sie deutlich, wo es ihn gibt.
Was wissen Sie über den Stuhlgang Ihres Verbrauchers? Nix und deshalb können Sie ihm nicht schon in der Werbung verbieten, alle Sonderangebots-Klopapier-Rollen aus Ihrem Laden zu schleppen, es sei denn, dieser Großverbraucher kommt Ihnen irgendwie bekannt vor und hinter seiner Tarnung versteckt sich der Ladeninhaber von der anderen Strassenseite, der sie leerkaufen und damit behindern will. Den alten § 6d UWG, der die Werbung mit beschränkter Abgabemenge explicit verboten hat, gibt es zwar nicht mehr, aber unter die Generalklauseln des neuen UWG könnte solche Werbung immer noch fallen. Man wird die Rechtsprechnung zum neuen UWG abwarten und beobachten müssen. Was schon früher erlaubt war ist, den "Großkunden" mit 10 Einkaufswagen voll Weihnachtsbutter ebenso höflich wie bestimmt zu bitten, 9 Wagen wieder ins Regal zurück zu bringen. Merke: Sie können verkaufen, müssen aber nicht - ist doch Ihr Laden, oder wie der Jurist sagt: es besteht kein Kontrahierungszwang.
Aber: Was Sie nicht verkaufen wollen oder können, das müssen Sie deutlich machen. Irreführend ist z.B. eine Schaufensterauslage, die bereits verkauft aber nicht als solche gekennzeichnet ist, oder das bewusste Anbringen von Preisschildern, auf denen zu niedrige Preise für die ausgestellten Waren angegeben werden. Wenn Sie schicke Lederjacken verkaufen und die damit bekleideten Schaufensterpuppen um ein MotoFuzzi-Motorrad drapieren, dann stellen sie doch ein Schildchen daneben, dass die Maschine nicht erworben werden kann, sonst tritt Ihnen noch ein Konkurrent auf die Werbebremse.
Note sehr gut, laut Stiftung Warenquetsch
Da Verbraucher ihre Kaufentscheidung häufig von Testergebnissen abhängig machen, sollten Sie folgendes beachten. Um nicht in die Irre zu führen nennen Sie Jahr und Monat des Tests. Gleiches gilt bei Werbung mit B/Test-Noten oder dem Prädikat ?Testsieger?, wenn nicht angegeben wird, dass noch andere Produkte mit der gleichen Note bewertet wurden.
Sie haben gewonnen
Sweepstakes sind ebenso alt wie in der Werbung modern, aber Sie dürfen den Verbraucher nicht über die tatsächlichen Gewinnchancen oder die Gewinne täuschen. Diesem Thema widmet jur-abc hier ein eigenes Kapitel.
Impressum
Nicht nur wenn Sie e-Commerce betreiben, also die Regeln des Fernabsatzes zu beachten haben, können Sie sich mit einem unvollständigen Impressum, d.h. der nach § 6 TDG (Teledienstegesetz) vorgeschriebenen Anbieterkennzeichnung, viel Ärger mit Ihrer Internetseite einhandeln. Dazu finden Sie hier mehr.
Dieser kurze Parforceritt durch das Wettbewerbsrecht kann anständige juristische Beratung nicht ersetzen und soll er auch nicht. JUSTUS will schließlich noch etwas verdienen (siehe oben). Aber vielleicht erkennt der eine oder andere Start-Up-Ich-AG-ler, dass er seine selbstfabrizierten Wurfsendungen wirklich weg und nicht in den Briefkasten von Verbrauchern werfen sollte. Sonst riskiert er, dass sein eigener Briefkasten überquillt - mit teuren Abmahnungen.
Bearbeitungsstand: 30.08.2005
Aus dem Netz gefischt:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)


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