Arbeit + Soziales
Schwachsinn hat einen neuen Namen:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Wort "Schwachsinn" ist im Bundestag mehrfach gefallen, wenn es um das am 01.08.2006 in Kraft tretende AGG ging. Frau Bundeskanzlerin Merkel hat es in einem FAZ-Interview vornehmer ausgedrückt:
"... Aber ich halte die Richtlinien [Anm.: Europäische Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung] im übrigen grundsätzlich für etwas, was man in Europa nicht hätte verabschieden müssen. Das gehört zu jenen europäischen Regularien, bei denen die Menschen wegen eines Übermaßes an Bürokratie den Glauben an Europa verlieren können. Sie verstehen nicht, warum bei uns, wo der Diskriminierung doch schon gesetzlich vorgebeugt wird, noch solche zusätzlichen Richtlinien sein müssen ..."
Auch handwerkliche Fehler zeichnen das neue Gesetzes aus, wie § 23 AGG zeigt, nach dem die Antidiskriminierungs-Verbände nur als Beistand und nicht als Bevollmächtigte vor Gericht auftreten dürfen:
"Gesetz zur Umsetzung
§ 23 AGG Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
...
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt ..."
Weiter hinten findet man/frau aber eine Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und danach dürfen diese Verbände vor den Arbeitsgerichten als Prozeßvertreter auftreten:
"Artikel 3 Änderungen in anderen Gesetzen
(1) Das Arbeitsgerichtsgesetz ..., wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Zulässig ist auch eine Vertretung durch Vertreter der in § 23 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bezeichneten Verbände bei der Geltendmachung eines Rechts wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind."
Dieser Fehler soll jetzt wieder gebügelt werden.
Dankbar muss jeder weibliche Arbeitgeber sein, dass seine Existenz jetzt gesetzlich mittels Legaldefinition nachweisbar ist:
"§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
... (2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) ..."
Wenn Sie Vermieter (die entsprechende Existenz von Vermieterinnen ist im § 19 Absatz 5 AGG nicht belegt: "... wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet ...") sind, dann dürfen sie gem. § 19 Abs. 3 unter bestimmten Umständen ungleich behandeln: "Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig." Aber wie schafft man (? frau) eine ausgewogene Siedlungsstruktur und was bedeutet das? Müssen exakt je 50% Weiblein und Männlein Mieter bzw. Mieterin sein? Damit würde das männliche Geschlecht bevorzugt, denn 2004 waren von ca. 75.212.900 deutschen Staatsbürgern nur 36.567.100 (= 48,62%) männlich, hingegen 38.645.700 weiblich (= 51,38%).
Da taucht auch das Grundproblem auf: Wenn eine Tochter geboren wird, hat dann der Vater Anspruch auf einen zusätzlichen Sohn? Nein, denn § 19 (4) AGG regelt: "Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse."
Dieses Gesetz betrifft zwar nicht nur Arbeitsverhältnisse. Wenn dieser Artikel trotzdem im Abschnitt "Arbeit und Soziales" plaziert wurde, so deshalb, weil das AGG das Beschäftigtenschutzgesetz abgelöst hat.
Den Gesetzestext des AGG finden Sie hier>
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