Unternehmensrecht
In diesem Abschnitt werden die Rechtsfragen behandelt, die den Unternehmer interessieren, wie z.B.
- Auslandsfirma
- Gesellschaftsrecht
- Gewerberecht
- Handelsrecht
- Handwerksrecht
- usw.
Was ist ein Unternehmer?
Darüber hat sich das LG Hof (Az. 22 S 28/03) im Urteil vom 29.08.2003 interessante Gedanken gemacht:
... Der Begriff des Unternehmers basiert auf drei Elemente: persönliche Kriterien, funktionale Kriterien und sachliche Kriterien.
a) Unternehmer sind nicht nur juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB, sondern auch natürliche Personen. Dazu gehören vor allem Einzelhandelskaufleute, Angehörige der freien Berufe, Künstler, Wissenschaftler, Landwirte, Bauunternehmer, Werbeagenturen oder Autovermieter. Es werden alle Formen von Dienstleistungen erfasst, so lange sie nur von einer natürlichen Person erbracht werden (Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 14 BGB, RdNr. 5).
b) Die funktionalen Kriterien eines Unternehmensbegriffes sind hier jedoch nicht erfüllt. Der Unternehmensbegriff im bürgerlichen Recht setzt eine gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit voraus. Diese Definition entspricht im Kern den vielfältigen Vorgaben der Verbraucherrichtlinien (Münchner Kommentar, § 14 BGB Nr. 10). Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen hervortritt.
Ein planvolles und dauerhaftes Tätigwerden stellt eine Tätigkeit nach Plan auf gewisse Dauer am Markt dar, die einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand erfordert. Der Unternehmerbegriff ist hier vom Verbraucherbegriff dahingehend abzugrenzen, dass der Unternehmer sich im Gegensatz zum Verbraucher in einer wirtschaftlich stärkeren Position befindet, die es auszugleichen gilt. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht resultiert im Regelfall aus der planmäßigen Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften. Dabei ist gelegentliches Tätigwerden nicht mit gewerblich gleichzusetzen (Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 14 BGB RdNr. 13) ...
Eine planvolle Tätigkeit liegt dann vor, wenn der Beklagte Gegenstände stetig ankauft, um sie über das Internet weiter zu vertreiben. Allein aus der Anzahl der Rechtsgeschäfte kann eine solche planvolle Tätigkeit nicht abgeleitet werden ...
Eine mittelbare Ableitung der Unternehmereigenschaft für § 312 b BGB aus dem Unternehmensbegriff des HGB ist nicht veranlasst. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung des Unternehmerbegriffs in das BGB von dem Unternehmerbegriff der §§ 24, 24 a AGBG aus (Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., §§ 13, 14 BGB RdnNr. 49). Nachdem keine gesetzliche Regelung zum Verhältnis zwischen § 1 HGB und § 14 BGB erfolgte, hat der Gesetzgeber wohl zugrunde gelegt, dass sich § 1 HGB und § 14 BGB strikt trennen lassen (Münchner Kommentar, a.a.O., RdNr. 50). Eine Überschneidung der Begriff liegt zwar vor. Es kann deswegen allerdings nur aus der Anzahl der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nicht auf eine nach außen gerichtete Geschäftsfähigkeit geschlossen werden, mit der eigene Erwerbszwecke verfolgt werden. Über den Inhalt der Rechtsgeschäfte des Beklagten ist, wie bereits ausgeführt, hier nichts bekannt.
§ 14 BGB "Unternehmer"
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.


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