Aufzugsrecht
In diesem juristischen Nischengebiet ist Hilfe nötiger denn je, denn durch neue Gesetze, Verordnungen und teschnische Regeln hat sich vieles geändert.
Aufzug ist nicht gleich Aufzug
und erst recht nicht gleich Lift.
Bei den Worten "Lift - Aufzug - Fahrstuhl" wird man in erster Linie an Kabinen-Aufzüge denken. Für diese ist die europäische Aufzugsrichtlinie einschlägig. Andere Aufzüge, z.B. Treppenlifte (die eigentlich keine sind) behandelt die europäische Maschinenrichtlinie. Diese europäischen Vorschriften sind neben den deutschen zu beachten.
Zentrale deutsche Vorschrift im Aufzugsrecht war die Aufzugsverordnung. Das wird sich in Kürze ändern, denn die Betriebssicherheitsverordnung ist bereits verabschiedet und ersetzt u.a. die alte Aufzugsverordnung, wie auch alle anderen auf dem Gerätesicherheitsgesetz als Rechtsgrundlage basierenden Vorschriften.
Neben aufzugstypischen Normen (z.B. Aufzugsverordnung bzw. BetrSichV und europäische Aufzugsrichtlinie) spielen allgemeinere Gesetze/Vorschriften bei der Beurteilung der mit Fahrstühlen im Zusammenhang stehenden Rechtsproblemen eine Rolle, z.B. Gerätesicherheitsgesetz, europäische Maschinenrichtlinie.
Aufzüge werden in Gebäuden eingebaut, d.h. es sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer zu beachten. Da Bauaufsichtsrecht Länderrecht ist bestehen Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern. Die Landesbauordnungen (LBO) bestimmen in erster Linie, ob ein Aufzug in einem Gebäude erforderlich ist und wie er unter Berücksichtigung des Transportaufkommens und eventueller Nottransporte dimensioniert sein muss. Die LBO bestimmen ferner die Vorsorgemaßnahmen für den Brandschutz und für die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr. Alle LBO erreichen Sie über diesen externer Link: www.feuertrutz.de.
Der Einbau eines Aufzuges ist zwar in aller Regel ein Werkvertrag, hat aber streng genommen nichts mit der eigentlichen Bautätigkeit zu tun. Trotzdem wird vor allem von Seiten der Bauherrn immer wieder der Fehler gemacht, das Vertragsverhältnis zum Auftragnehmer (Hersteller) auf die Basis der VOB/B zu stellen, was gegenüber dem BGB keinerlei Vorteile bringt. Wo die VOB ist, ist - was Architekten interessieren könnte - die HOAI nicht weit:
Aufzüge, die eigentlich Maschinen im Sinne der europäische Maschinenrichtlinie sind, wie z.B. Treppenlifte, werden jetzt (gilt für nach dem 01.01.2002 geschlossene Verträge) teilweise als Verbrauchsgüter behandelt und nach Kaufrecht beurteilt.
Es gibt aber auch Gesetze, von denen man nicht unbedingt vermutet, dass sie mit Aufzügen im Zusammenhang stehen könnten, wie z.B. das Wasserhaltsgesetz (WHG). Der Bezug zum WHG wird deutlich, wenn man an die ölhydraulischen Aufzüge denkt und Öl kann Grundwasser verunreinigen.
Oder wer denkt schon beim Thema Aufzüge an Alten- und Pflegeheime, die aber nach der Heimmindestbauverordnung über einen Aufzug, ggf. in der Form eines Treppenliftes verfügen müssen.
Nicht nur Verträge über Treppenlifte werden beim Verbraucher vor Ort (an der Haustür) abgeschlossen und können daher widerrufen werden.
Bestellen Sie als Verbraucher für Ihr Haus einen Fahrstuhl und erfolgt die Bezahlung nach Baufortschritt, dann sind die einzelnen Zahlungen nichts anderes als Raten. Auch insoweit hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht.


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