Damit sich in einem Rechtsstaat die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Geltung verschaffen können, bedarf es einer unabhängigen
Justiz
Der Begriff Justiz ist weit zu verstehen. Dazu gehören nicht nur Richter und Staatsanwälte, sondern auch Rechtsanwälte und Notare. Am 1. Januar 2001 gab es in Deutschland 20.969 Richter, 4998 Staatsanwälte, 110.843 Rechtsanwälte und 1665 hauptberufliche Notare.
Die rechtsprechende Gewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland in fünf selbständige Gerichtszweige gegliedert, die nach ordentlicher und besonderer Gerichtsbarkeit unterschieden werden.
Die »ordentliche Gerichtsbarkeit« umfasst die
- Zivil- und Strafgerichte
Zur »besonderen Gerichtsbarkeit« zählen:
- Verwaltungsgerichte,
- Arbeitsgerichte,
- Sozialgerichte,
- Finanzgerichte.
Der Begriff »ordentliche Gerichte« hat historisch den Hintergrund, dass früher nur Zivil- und Strafgerichte mit unabhängigen Richtern besetzt waren. Die Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit wurde von weisungsgebundenen Beamten ausgeübt.
Bundes- und Landesgerichte
In den Gerichtszweigen gibt es Gerichte der Länder und des Bundes. Die Gerichtszweige bestehen aus mehreren - in der Regel drei - Instanzen (Ausnahme Finanzgerichtsbarkeit), die Stufen des gerichtlichen Verfahrens, die einander übergeordnet sind. Die beiden ersten sind Gerichte der Länder, die oberste Instanz ist ein Bundesgericht.
Zivilgerichte
Zivilgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten des Privatrechts zuständig. Das ist z.B. der Streit über einen Kaufvertrag, oder wenn der Schuldner nicht zahlt, ein Mieter die Mieterhöhung für ungerechtfertigt hält usw. Aber auch die Ehescheidungen werden vor den Zivilgerichten (Familiengerichte) verhandelt.
Arbeitsgerichte
Prozesse vor den Arbeitsgerichten sind eigentlich zivilrechtliche Konflikte, denn es geht hier in der Regel um Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Sozialgerichte
Angelegenheiten der Sozial-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und des Kindergeldes gehören vor die Sozialgerichte. Dazu gehört z.B die Klärung der Frage, ob Anspruch auf Unfallrente besteht, weil die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.
Verwaltungsgerichte
Verwaltungsgerichte bieten dem Bürger Rechtsschutz, wenn er sich durch eine Verwaltungsmaßnahme in seinen Rechten verletzt glaubt, wenn z.B. eine Baugenehmigung versagt wurde oder ein Schüler die Benotung als ungerecht empfindet.
Finanzgerichte
Bevor man z.B. gegen einen Steuerbescheid beim Finanzgericht Klage erhebt, muss Einspruch eingelegt werden. Bleibt dieser - wie meist - erfolglos können Sie das Finanzamt (Finanzbehörde) vor das Finanzgerichte zitieren (1. Instanz). 2. und auch schon letzte Instanz ist der Bundesfinanzhof, der über die Revision gegen Urteile der Finanzgerichte entscheidet.


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