Koran auf Klopapier: 1 Jahr auf Bewährung

Am 23.02.2006 hat das AG Lüdinghausen Manfred v. H. aus S. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf (fünf Jahre) Bewährung und 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt, weil er das Wort "Koran" auf Toilettenpapier gedruckt und u.a. an Moscheen, Fernsehsender versandt hat. Der Prozeßausgang ist, sieht man ihn im Zusammenhang mit den Streit um die von der dänischen Zeitung "Jylland Posten" gedruckten Mohammed-Karikaturen, ein Skandal.

 

Auch der das koran-bahn-brechende Urteil sprechende Richter vom Amtsgericht Lüdinghausen, stellte das Strafmaß in den Kontext der aktuellen politischen Diskussion um die Mohammed-Karikaturen. Durch die weltpolitische Lage angesichts des Streits um Mohammed-Karikaturen habe sich die Bedeutung des Prozesses enorm gesteigert, sagte Richter K. "Wenn man an die Presse weitergibt, was man da vor sich hinstempelt, kann das ein richtiger Orkan werden." In der mündlichen Urteilsbegründung soll Richter Krumm allerdings nach dem Bericht der "taz" gesagt haben, von der bei Ersttätern üblichen Geldstrafe sei nicht wegen des aktuellen Weltgeschehens abgewichen worden, sondern wegen der persönlichen Vorgeschichte des Angeklagten.

 

Das macht das Urteil auch nicht besser und mit den in der Verhandlung erörterten Vorstrafen des Verurteilten (u.a. Brandstiftung und Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz) ist das Urteil nicht zu erklären, denn strafbar macht man sich nicht dadurch, dass man vorbestraft ist, sondern wenn ein Straftatbestand verwirklicht ist.

 

Auch wenn Manfred v. H. vielleicht "einen an der Maske hat" (Richter K. sprach von einer "erheblichen Verblendung" bei dem 61-Jährigen) und er nicht, wie er u.a. behauptete mit dem im November 2004 ermordeten niederländischen Filmemacher Theo van Gogh weitläufig verwandt zu sein, er hat doch mit seiner Aussage "wäre das ein Aufdruck 'Bibel' gewesen, hätte das keinen interessiert" den Nagel auf den juristischen Kopf getroffen. Die vermeintliche Beschimpfung einer Religionsgemeinschaft muss geeignet sein, "den öffentlichen Frieden zu stören", wie es im § 166 StGB heisst.

 

Kommt es bei der Feststellung der entsprechenden "Geeignetheit" auf die nicht überprüfbaren Befindlichkeiten einiger Vollbärte an? Und wenn ja, auf welche? Derjenigen, die eine Moschee in Samsara wegbomben, oder die der anderen, die am nächsten Tag über 130 ihrer angeblichen Glaubensbrüder töten. Also hier in Absurdistan ist es doch (noch) schön ruhig.

Akte mit Klopapier +Stempel ©afp

 

In der westfälischen Provinz scheinen die Uhren lauter zu ticken. Schon im Vorverfahren hatte sich der "Gotteslästerer" ungeschickt geäussert, wie man der Anklage entnehmen kann. In der Verhandlung trieb es der Frührentner noch bunter, als er zunächst behauptete, die Aktion selbst sei von einer Studentengruppe ausgegangen, vor die er sich nur schützend gestellt habe. Ziemlich blöde angesichts der Beweise, wie etwa der Umschlag, in dem Klopapier und Begleitschreiben an das Zweite Deutsche Fernsehen geschickt wurden und der die Handschrift des Angeklagten trug. Und dann hatte der Schlaumeier noch seinen Koran mitgebracht, in dem der Abdruck des gleichen Koran-Stempels wie auf dem Klopapier prangte, was Richter Krumm zur "islamfeindlichen" Beschlagnahme des Korans veranlasste (lesen Sie dazu auch den Prozeßbericht im Kölner Stadtanzeiger vom 24.02.2006: "Der Angeklagte gibt den Märchenonkel").

 

Ein richtig ausformuliertes Urteil wird es wohl nicht geben (schade auch, hätte gut in die IrrTeile gepasst), weil der Verurteilte auf Rechtsmittel verzichtet hat. Auch Oberstaatsanwalt Wolfgang Schweer lies das Urteil, das seinem Antrag entsprach, rechtskräftig werden und zeigte sich mit  der Strafzumessung zufrieden: "Es sei ein deutliches Zeichen nach außen gesetzt worden." Aber welches und an wen? Seinen Koran hat Manfred v. H. jedenfalls dadurch wieder. Das Klo-Papier (im Netz ist bereits vom Klorollen-Urteil die Rede) wohl nicht und wenn es jetzt nach Rechtskraft nicht mehr in der Akte gebraucht wird, dann kann es sicher noch jemand benutzen ... zum putzen.

 

Um nicht falsch verstanden zu werden, möchte JUSTUS klar stellen, dass diese Kritik nicht die fragwürdige Aktion des Manfred v. H. gut heisst. Die "Message" der bedruckten Klorolle, die im Verfahren nicht "erörtet" wurde, kann man mit guten juristischen Gründen als "Beschimpfung" ansehen, wobei noch sauber zu subsumieren wäre, ob der "Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses" oder "eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche" beschimpft wurden. Beim Wort genommen war der Koran Ziel des Angriffs und nur wenn der mit dem Inhalt des islamischen Glaubens gleichgesetzt werden kann, wäre ein Teil des Tatbestandes erfüllt. Die vom Staatsanwalt bemühte "Schähkritik" hat im § 166 StGB nichts zu suchen, sondern nur bei der Individualbeleidigung.

 

Ob der Stempel Kunst war, kann dahin gestellt bleiben, weil Art. 5 Grundgesetz auch die Meinungsfreiheit schützt. Auch hier gilt aber, dass alles seine Grenzen hat und § 166 StGB ist so eine, solange es ihn noch gibt. Auf die Dossierung kommt es an. Um die Meinungsfreiheit einzugrenzen muss man § 166 StGB schon sehr stark dossieren und darin liegt die Gefahr dieses Urteils. Wer weiss heute, welche absonderliche Weltanschauungsvereinigung künftig die Justiz über den alten Blasphemie-Paragraphen für sich instrumentalisiert?

 

Hierzu kommentiert der Kölner Stadtanzeiger am 24.06.2006 unter der Überschrift "Beschimpft und beleidigt":

"Vor einem Jahr hätte dieser Fall niemanden interessiert. Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilt einen Islamhasser zu einer Bewährungsstrafe, weil er Klopapier mit einem Koranstempel bedruckt hat. Ohne Zweifel überschreitet das die Grenzen der zulässigen Kritik. Und ebenso eindeutig war die Aktion geeignet, ?den öffentlichen Frieden zu stören?, wie vom Gesetz gefordert. Sogar der Iran hatte protestiert.

Freilich müssen die Gerichte sehr genau darauf achten, dass sich dieses zweite Kriterium nicht verselbständigt. Es darf nicht genügen, dass sich religiöse Eiferer beleidigt fühlen und mit Gewalt drohen, sondern es muss immer auch ein objektiv beschimpfender Akt vorliegen - also ein Verhalten, das die Grenzen einer ernsthaften politischen oder künstlerischen Auseinandersetzung deutlich hinter sich lässt. Nur so kann verhindert werden, dass eine Strafbestimmung, die das friedliche Zusammenleben der Kulturen sichern will, in rohe Zensur umschlägt. Im Zweifel ist die Gesellschaft gut beraten, der Freiheit den Vorzug zu geben."

 

Die derb-plumpe "Aussage" des bestempelten Klopapiers, war sie wirklich dieses freiheits-gefährdende Urteil wert? JUSTUS liebt Gleichnisse und hat sich in diese fiktive Situation hinein versetzt: Mitten im Wald ist ein gewisses grosses Geschäft nicht mehr aufzuhalten und die Hygiene-Frage am Ende hat zwei alternative Antworten: die Hand oder Blätter aus der zufällig mitgeführten Bibel. Ob sie es nun glauben oder nicht, der gläubige Katholik JUSTUS würde seinen zivilisierten Verhaltensmustern folgen und sich der Bibel bedienen (vielleicht eine Seite aus der Apokalypse), aber so etwas nie an die grosse Glocke hängen.

 

Wenn Sie die "Gotteslästerung" gegen den Islam kennen lernen wollen, dann müssen Sie also mit den folgenden Auszügen aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (Az. 540 Js 1309/05) vorlieb nehmen.

 

"Im ... verfaßte der Angeschuldigte folgenden Text, den er unter Beifügung jeweils eines mit einem Stempelaufdruck "Koran, der heilige Qur'än" versehenen Blattes Toilettenpapier an ca. 15 Moscheen, Fernsehsender und Nachrichtenmagazine versandte:

 

'... ganz nach dem Vorbild des Religionsgründers Mohammed haben islamische Terroristen einen Anschlag in London verübt. Er reiht sich in eine Vielzahl ähnlicher Anschläge, denen bereits hunderte europäische und deutsche Männer, Frauen und Kinder zum Opfer gefallen sind. Der Koran, dieses Kochbuch für Terroristen, enthält viele, Textstellen, die zu diesen Gewalttaten aufrufen. Die Täter vollziehen also das nach, was ihnen der Koran vorgibt und in den Moscheen gelehrt wird. Neuer Höhepunkt war auch der Mord an dem holländischen Filmemacher van Gogh, der nur dafür ermordet wurde, dass er seine bürgerlichen Grundrechte in Anspruch nahm. Die Opfer dieser Terroranschläge dürfen nicht vergessen werden. Deshalb beabsichtigen wir, eine Gedenkstätte für alle Opfer des islamischen Terrors der Vergangenheit und der Zukunft zu errichten. Sie soll durch Spenden finanziert werden. Wir haben deshalb Klopapierrollen mit dem Koranaufdruck versehen lassen, die käuflich zu erwerben sind.

Ein Muster ist angefügt. Der Kaufpreis beträgt 4 Euro. Davon werden 2 Euro für die Errichtung des Mahnmals verwendet. Wir bitten Sie, unser Anliegen zu unterstützen. Bestellungen können aufgegeben werden entweder per mail an: ...'

....

Als Folge der Verbreitung bzw. Veröffentlichungen kam es zu verschiedenen Strafanzeigen und telefonischen Morddrohungen gegen den Angeschuldigten.

Darüberhinaus wandte sich am 19.07.2005 die Islamische Republik Iran mit einer offiziellen Verbalnote an das Auswärtige Amt in Berlin und bat um sofortige Unterbindung der öffentlichen Beleidigung des heiligen Koran.

Vergehen gemäß §§ 166 Abs. 1, 74 StGB ...

 

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: ...

In Folge verschiedener Terroranschläge islamistischer Täter reifte in dem Angeschuldigten der Entschluß zur Begehung der oben geschilderten Tat. Er stellte sein Verkaufsangebot in verschiedene Internetforen ... ein und verfaßte den o.g. Text, den er unter Beifügung jeweils eines Blattes Toilettenpapier, das er zuvor mit einem zum Preis von 40 Euro erworbenen Stempel mit dem Koranzeichen versehen hatte, an Moscheen in Duisburg, Hamburg und Dortmund sowie verschiedene Fernsehsender ... und Nachrichtenmagazine ... versandte.

... woraufhin es am 19.07.2005 zu einem offiziellen Protest seitens der iranischen Regierung kam.

Der Angeschuldigte hat den Tatvorwurf eingeräumt, jedoch bislang jegliches Unrechtsbewußtsein vermissen lassen. Er habe lediglich provozieren wollen und von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung bzw. Kunstfreiheit Gebrauch gemacht. Für ihn sei die Toilette der einzige Ort, wo die islamische Ideologie, die für ihn auf der gleichen Stufe wie der Nationalsozialismus stehe, hingehöre ...

Entgegen der Auffassung des Angeschuldigten ist sein Verhalten durch die Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit nicht gedeckt.

Er überschreitet mit der Bezeichnung des Koran als "Kochbuch für Terroristen" und dem dazu gehefteten Toilettenpapier mit dem Aufdruck "Koran, der heilige Qur'än" den Bereich des durch Art. 5 GG garantierten Freiraums, der es zuläßt, sich kritisch in Wort und Bild mit anderen Religionen auseinanderzusetzen. Das Verhalten des Angeschuldigten sprengt den Rahmen einer auf Toleranz und Achtung der personalen Würde ausgerichteten offenen Gesellschaft und droht unter dem Deckmantel der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit das friedliche Zusammenleben zu gefährden.

Dies hätte der Angeschuldigte auch erkennen können, so daß er sich allenfalls in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand."

 

Kleiner Exkurs: Sollte ein juristisch Verbildeter in obiger Veröffentlichung vor Verlesung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung ein Vergehen nach § 353d StGB gesehen haben, dann lag er nur zur Hälfte richtig. Er übersieht den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03.12.1985, Az. 1 BvL 15/84 (NJW 1986, 1239). Der Schutzzweck des § 353d Ziff. 3 StGB wird danach nicht tangiert, wenn der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Das setzt das BVerfG voraus, wenn es ausführt: "Dabei ergibt sich allerdings kein Anhaltspunkt für die Annahme, die den Gegenstand der Anklage bildenden Veröffentlichungen seien mit dem Willen der von der Berichterstattung Betroffenen erfolgt."

 

Bei JURIS wird diese Entscheidung wie folgt zitiert: "§ 353 d Nummer 3 des Strafgesetzbuches ... ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die in dieser Bestimmung unter Strafe gestellte wörtliche öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke ohne oder gegen den Willen des von der Berichterstattung Betroffenen erfolgt ist." Der Betroffene hat die Anklageschrift selbst ins Internet gestellt und damit seinen Willen zur Veröffentlichung bekundet.

 

Zurück zur Klorolle (auch wenn das Folgende durch das Irrteil überholt ist): Angesichts der nicht nur in islamischen Ländern inszenierten Krawalle, deren Ursache die von Jylland Posten gedruckten Karikaturen sein sollen, sollte sich diese Anklage von selbst erledigen, denn die Klorolle hat Mitte 2005 nicht das Echo dieser Bilder gefunden. § 166 StGB setzt voraus, dass die Beschimpfung "geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören". Die sechs Monate zurück liegende Aktion hat nicht zur Störung des öffentlichen Friedens geführt. Eine Verurteilung des Manfred v. H. könnte das nachholen.

 

Es ist zu hoffen, dass der Prozess das nötige öffentliche Interesse findet und mit einem Freispruch endet.

 

Sicherheitshalber sollte Herr Manfred v. H. und/oder sein Verteidiger, wie auch der zuständige Richter den Artikel aus dem Rheinischen Merkur vom 09.02.2006 lesen. Diese christliche Wochenzeitung zitiert unter dem Titel "Hat die Meinungsfreiheit Grenzen?" aus dem Rechts-Gutachten von Prof. Dahs zu § 166 StGB und berichtet über diverse "Gotteslästerungs-Prozesse".

 

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