Aus Presserecht, Rundfunkrecht und Filmrecht hat sich eine eigene und übergreifende Rechtsdisziplin entwickelt, das
Medienrecht
Der Begriff "Medienrecht" taucht in der einschlägigen Literatur erst Mitte der 80er Jahre auf. Den entscheidenden Anstoß für diese Entwicklung gab das Aufkommen neuer Verbreitungstechniken (Kabel-, Satellitenübertragung, Bildschirmtext etc., sog. Neue Medien). Nahezu zeitgleich wurde das bis dahin bestehende Monopol der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgehoben und es wurden (erstmals) private Rundfunkanbieter zugelassen. Das Aufkommen des sog. "Multimedia-Zeitalters" hat auch für das Medienrecht einen (neuen) Quantensprung bedeutet.
Heute hat sich das Medienrecht als "Gemengelage" unterschiedlichster Materien zu einem Rechtsgebiet von durchaus beachtlicher Eigenständigkeit etabliert. Medienrecht wird dabei ganz überwiegend als Oberbegriff für eine unter pragmatischen Gesichtspunkten vorgenommene Zusammenstellung jeweils gesondert konzipierter Rechtsgebiete aufgefaßt. Es ist zwar versucht worden, den Begriff "Medienrecht" unmittelbar vom Phänomen der Massenkommunikation her zu definieren, dies hat sich aber bisher nur eingeschränkt als fruchtbar erwiesen. Solange mit dem Begriff "Medienrecht" noch kein allgemein akzeptierter Inhalt verbunden ist, bleibt der vom der h. M. vertretene pragmatische Ansatz jedenfalls für die juristische Praxis maßgeblich. Die medienspezifischen Regelungen (Landespressegesetze, Rundfunkgesetze, Rudfunkstaatsverträge, Staatsvertrag über Mediendienste, TKG etc.) bilden dabei das Medienrecht im engeren Sinne.
Zum Medienrecht im weiteren Sinne gehören angrenzende Rechtsgebiete mit konkretem Medienbezug, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Wettbewerbsrecht, das Urheber- und Verlagsrecht, der Titelschutz, Jugendschutz, das Recht des Anzeigenvertrages etc. Innerhalb des Medienrechts dominiert das Presserecht, weil es mit seiner bis auf die Erfindung der Buchdruckerkunst zurückgehenden Geschichte die längste Tradition aufweist. Das Rundfunkrecht ist ebenso wie das Recht der übrigen Medien weitgehend auf der Basis des Presserechts entwickelt worden.
Auf verfassungsrechtlicher Ebene stellt sich aufgrund der dargestellten Entwicklung die Frage, ob die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG explizit genannten Einzelfreiheiten der Presse, des Rundfunks und des Films im Sinne eines umfassenden und übergreifenden Medien- und Kommunikationsgrundrechts zu interpretieren sind. Es wird aber befürchtet, daß dies dazu führen könnte, daß sich die von "staatlicher Vielfaltsfürsorge geprägte Struktur des Rundfunks auf die Presse ausdehnt".
Aus dem Netz gefischt:
Landesmediengesetz (pdf-Format)
Mediendienste-Staatsvertrag - MDStV
Mediendienste im World Wide Web (von Hajo Rauschhofer)


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