VOB: Recht am Bau
Am 30.10.2002 ist die neue VOB.2002 in Kraft getreten. Hier die Neuerungen auf einen Blick:
- § 13 Nr. 1 VOB/B: Anpassung des Mangelbegriffs an die Gesetzesänderung durch die Schuldrechtsreform.
- § 13 Nr. 4 VOB/B: Anhebung der Regelverjährungsfrist von zwei Jahre auf vier Jahre, bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen von einem Jahr auf zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
- § 13 Nr. 7 VOB/B: Weitgehende Neuformulierung, jedoch im wesentlichen nur Anpassung an die Schuldrechtsreform. Auffallend ist, daß der sog. große Schadensersatz (früher: § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B) jetzt schon bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gewährt wird.
- § 16 VOB/B: Anhebung der Verzugszinsen auf das gesetzliche Maß, also 8 % oberhalb des Basiszinssatzes.
- Der Zinssatz für Vorauszahlungen ist auf 3 % über dem Basiszinssatz angehoben worden.
- Bei Überschreitung der zweimonatigen Prüfungsfrist für die Schlußrechnung tritt hinsichtlich des unbestrittenen Guthabens automatisch Verzug ein.
- § 16 Nr. 6 VOB/B: Die Direktzahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer mit befreiender Wirkung gegenüber dem Auftragnehmer setzt voraus, daß die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll.
- § 17 Nr. 4 VOB/B: Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
- § 17 Nr. 8 VOB/B: Gewährleistungsbürgschaften sind nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
- § 18 Nr. 2 VOB/B: Das Schlichtungsverfahren nach § 18 Nr. 2 führt zur Hemmung der Verjährung.
Eine Vielzahl kleinerer Änderungen in der VOB/B betreffen vor allem die sprachliche Anpassung an das neue BGB (z. B. Mängelansprüche statt Gewährleistungsansprüche).
Wenn Sie die VOB/B einem Vertrag beifügen wollen (komplett, so wie es die Rechtsprechung fordert), dann finden Sie hier eine kompakte Version auf 3 Blättern. Die Die Begründung der neuen VOB/B können Sie hier downloaden (beides pdf-Dokumente - Acrobat Reader erforderlich).


drucken