Miete und Treppenlift
Durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl. I S. 1149 ff.) und das Gleichstellungsgesetz wird der Treppenlift bald noch weitere Verbreitung finden. Auch wenn Sie z.B. in einem Mehrfamilienhaus nur zur Miete wohnen, haben Sie Anspruch auf barrierefreien Zugang zu Wohnung und können z.B. einen Treppenlift in das Treppenhaus einbauen lassen, wenn Sie oder ein Mitbewohner (Familienangehöriger, oder Lebenspartner) anders Ihre Wohnung nicht erreichen können und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, um die es hier im folgenden geht.
Nach § 554a Abs. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind.
1. Behindert
Der Begriff "behindert" i.S.d. § 554a BGB ist weiter als z.B. im engen Sinne des Sozialrechts zu verstehen (etwa in § 3 Schwerbehindertengesetz). Erfaßt werden soll vielmehr "insbesondere jede erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, unabhängig davon, ob sie bereits bei Mietbeginn vorhanden ist oder erst im Laufe des Mietverhältnisses, z.B. aufgrund eines Unfalls oder des Alterungsprozesses entsteht. Damit gilt die Regelung vor allem auch für die Gruppe der alten Menschen, die ihre Wohnung altersbedingt umgestalten müssen, um nicht in ein Pflegeheim zu ziehen."
2. Nutzung
Das Wort "Nutzung" bringt zum Ausdruck, daß der Anspruch auch besteht, wenn ein in der Wohnung des Mieters lebender Angehöriger/Lebensgefährte behindert ist. Erfasst werden von allen Personen, die der Mieter berechtigterweise in die Wohnung aufgenommen hat, ohne daß diese selber Mietpartei sind. Anspruchsinhaber ist aber "der Mieter".
3. Bauliche Veränderungen
Das kann der Einbau einer Behindertentoilette, die Verbreiterung von Türen, die Schaffung eines schwellenfreien Übergangs zum Balkon oder zur Terrasse usw. sein.
4. Sonstige Einrichtungen
Auffangtatbestand für Maßnahmen, die begrifflich nicht unbedingt unter eine bauliche Veränderung fallen, weil sie nicht massiv die bauliche Substanz verändern, etwa wenn besondere Griffe an eine Wanne anzubringen sind oder eine Vorrichtung an der Decke befestigt werden soll, an der sich der behinderte Mensch hochziehen kann". Gemeint sind kleine Baumaßnahmen ohne Eingriff in die Bausubstanz.
5. Zugang zur Mietsache
Unter "Mietsache" fällen auch der Balkone, die Terrassen, der Keller usw.
Zugang zur Mietsache, das betrifft z.B. des Eingangsbereich des Hauses (etwa Bau einer Rampe), die Haustür (etwa eine Verbreiterung) oder den Hausflur (etwa zusätzliche Haltegriffe oder Einbau eines Treppenlifts). Hier kann es problematisch werden, denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch die Altersgebrechlichkeit Anlaß zur Schaffung der Bestimmung gewesen.Wann ist ein Mensch so gebrechlich, daß er den Einbau eines Treppenlifts beanspruchen kann? Hier dürfte die Lösung in den Anforderungen liegen, die man an die "Erforderlichkeit" stellt:
6. Erforderlichkeit
Die reine Nützlichkeit oder gar der bloße Wunsch des Mieters reichen für das Tatbestandsmerkmal "Erforderlickeit" nicht aus. Ohne die Maßnahme ist eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder des Zugangs zu ihr nicht möglich. Diese restriktive Interpretation des Begriffs der Erforderlichkeit bedeutet z.B., daß ein Anspruch auf Einbau eines Treppenlifts nicht schon besteht, wenn der Mieter (noch) unter großen Mühen seine Wohnung erreichen kann, sondern erst dann, wenn er es ohne den Treppenlift gar nicht mehr schafft.
7. Interessenabwägung
Der Mieter kann die baulichen Veränderungen für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung nur verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter aber seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Bei dieser Abwägung muß der Vermieter auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude berücksichtigen. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an.
Nach der Bundestagsdrucksache sind in die Abwägung "alle generell und im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände einzustellen, wie z.B. Art, Dauer, Schwere der Behinderung, Umfang und Erforderlichkeit der Maßnahme, Dauer der Bauzeit, Möglichkeit des Rückbaus, bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit, Beeinträchtigung der Mitmieter während der Bauzeit, Einschränkungen durch die Maßnahme selbst sowie mögliche Haftungsrisiken des Vermieters etwa aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Daneben können die Gerichte ... in der Abwägung auch berücksichtigen, ob durch Auflagen an den Mieter wie etwa den Abschluß einer Haftpflichtversicherung mögliche Nachteile für den Vermieter gemildert werden können, so daß dies insgesamt zur Zulässigkeit der Umbaumaßnahme führt."
Sind die in § 554a Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen im Sinne des Mieters zu erfüllt, kann er vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder ihres Zugangs verlangen. Die Vornahme der Arbeiten durch den Vermieter kann der Mieter nicht verlangen, d.h. der Mieter muss die Arbeiten selbst und auf eigene Kosten vornehmen lassen. Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe zählt dabei nicht. Entsprechend der Rechtsprechung zur Anbringung von Parabolantennen wird man dem Vermieter das Recht zuzubilligen müssen, daß er auf die Ausführung durch einen anerkannten Fachbetrieb bestehen kann.


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