Miteigentümer gegen Treppenlift: AG Krefeld 38 UR II 88/98
Behinderte Eigentümerin darf Treppenlift auch gegen die Stimmen einzelner Eigentümer einbauen.
Beschluß des AG Krefeld vom 09.07.1999 - 38 UR II 88/98 WEG
...
Es wird festgestellt, dass zum Einbau eines Treppenliftes im Hause ... die Zustimmung aller Eigentümer im Sinne von § 22 WEG nicht erforderlich ist und insoweit der in der Wohnungseigentümerversammlung ... beschlossene Einbau eines Treppenliftes zulässig ist ...
G r ü n d e:
Die Antragsstellerin ist seit dem 01.08.1985 Eigentümerin einer im Obergeschoss des Hauses ... in Krefeld gelegenen Wohnung und damit Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft in Krefeld. Verwalterin ist die Krefelder Bau GmbH. Die Antragsstellerin leidet seit mehr als drei Jahren unter zunehmenden Schmerzen in beiden Kniegelenken bei schwerer Pangonarthrose mit rezidivierenden Reizergüssen und eingeschränkter Beweglichkeit, mit Streck- und Beugedefizit. Zusätzlich besteht eine initiale Coxarthrose bds. bei Coxa valga und eine lumbo-thorakle Skoliose mit Bandscheibendegeneration L 3/4, L 4/5, Beschwerden im rechten Knie mit rezidivierenden Reizergüssen stärker als links.
Die Antragsstellerin ist aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage, Treppen zu begehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat deswegen in der Versammlung vom 25.03.1998 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, den Einbau eines Treppenliftes zur Wohnung der Antragsstellerin zu genehmigen. Das Protokoll weist aus, dass die Zustimmung einstimmig erfolgte. Die Antragsgegner erklären hierzu, dass sie diesem Beschluss nicht zugestimmt hätten. Sie haben im Gegenteil der Vertreterin der Verwalterin, der Zeugin ..., Vollmacht mit dem Inhalt gegeben, gegen den Einbau zu stimmen.
Zwischenzeitlich ist der Treppenlift eingebaut worden und die Antragsstellerin hat für die Kosten der Beseitigung des Treppenhauses eine Grundschuld in Höhe von 8.000,00 DM auf ihre Wohnung eintragen lassen.
Bei dem Haus ... in Krefeld handelt es sich um ein zweistöckiges 4-Familienhaus. Die Breite des Treppenhauses, gemessen zwischen Wand und Handlauf, beträgt 1 m. Dies ist die Mindestbreite nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Vorausgesetzt, dass der Lift nicht auf der Treppe, sondern am Treppenabsatz geparkt wird, wird die Mindestbreite des Treppenhauses von 1 m zwar unterschritten. Der Zeuge hat in dem Termin vom 21.05.1999 hierzu erklärt, keine Bedenken zu haben, von der Ausnahmeregelung des § 36 der Bauordnung von NRW Gebrauch zu machen.
Die Antragsstellerin beantragt festzustellen,
dass zum Einbau eines Treppenliftes im Hause ... die Zustimmung aller Eigentümer im Sinne von § 22 WEG nicht erforderlich und insoweit der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.03.1998 unter Punkt 7 beschlossene Einbau eines Treppenliftes vollzogen werden kann.
Die Verwalterin hat keinen Antrag gestellt.
Die Antragsgegner wenden sich mit Schriftsätzen vom 02.03.1999, 17.04.1998, 23.04.1999 und 16.06.1999 gegen die Beschlussfassung und den Einbau des Liftes. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze sowie auf die Erklärung der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.1999 Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 29.04.1999 Beweis erhoben. Der Beweisbeschluss erfolgte aufgrund Verkündungstermins nach der mündlichen Verhandlung vom 09.04.1999, an dem die Antragsgegner teilgenommen haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.05.1999 Bezug genommen. Die Antragsgegner haben an diesem Termin nicht teilgenommen, sie behaupten, keine Ladung bekommen zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Antrag ist begründet.
Bei dem Einbau des Treppenliftes handelt es sich zwar um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Die Antragsgegner habe die Beeinträchtigung jedoch gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Nr. 3 WEG zu dulden. Bei dem Einbau eines Treppenhausliftes, der einem behinderten Wohnungseigentümer den Zugang zu seiner Wohnung ermöglicht, handelt es sich um einen zulässigen Gebrauch im Sinne des § 14 Nr. 1 und 2 WEG, den die Antragsgegner zu dulden haben. Die Antragsstellerin kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, ihre Wohnung zu verkaufen und in eine andere frei werdende Wohnung des Hauses im Erdgeschoss zu ziehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen auch bauordnungsrechtlich keine Bedenken gegen den Einbau des Treppenliftes. Zwar verringert die Schiene des Liftes die Mindestbreite des Treppenhauses von 1 m. Der Zeuge ..., der technischer Beamter beim Bauordnungsamt der Stadt Krefeld ist, hatte keine Bedenken gehabt, von der Ausnahmeregelung des § 36 Bauordnung Nordrhein-Westfalen Gebrauch zu machen. Kriterium für eine Ausnahmeregelung im Sinne dieser Vorschrift ist die Anzahl der Wohnungen und die deren Belegung sowie die Geschosshöhe. Der Zeuge hat bekundet, dass er bei diesem Haus, dessen Pläne ihm insgesamt vorgelegen hätten, keinerlei Bedenken gehabt hätte. Er hat weiterhin ausgeführt, dass seit Juni 1998 die Pflicht, Behindertenaufzüge zu genehmigen, aufgehoben worden seien. Der Lift konnte daher ohne bauordnungsbehördliche Genehmigung eingebaut werden.
Auch aus dieser Regelung ergibt sich, dass eine behinderten Menschen von der Behörde her keine Steine in den Weg gelegt werden sollen. Die Verweigerung, einem behinderten Wohnungseigentümer den Einbau eines Liftes zu gestatten, würde eindeutig eine Diskriminierung darstellen. Auch der Behinderte muss, wie der Gesunde, die Möglichkeit haben, seine Wohnung zu erreichen.
Der Schriftsatz der Antragsgegner vom 17.04.1998 ist zusammen mit dem Schriftsatz vom 02.03.1999 bei Gericht eingegangen. Der darin enthaltene Antrag, Tagesordnungspunkt 7 der Versammlung vom 25.03.1998 für ungültig zu erklären, wäre daher gem. § 23 Abs. 4 WEG unzulässig. Nach dem Absatz 4 dieser Vorschrift kann ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses nur binnen eines Monats seit Beschlussfassung gestellt werden.
Im Übrigen haben die Antragsgegner i der mündlichen Verhandlung vom 09.04.1999, in der sie anwesend waren, den Antrag aus dem Schriftsatz vom 17.04.1998 nicht wiederholt.
Das Gericht hat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Beweisbeschluss wurde aufgrund eines nach der mündlichen Verhandlung vom 09.04.1999 bestimmten Verkündungstermins vom 30.04.1999 verkündet. Der Beweisbeschluss wurde dem Antragssteller-Vertreter, der Verwalterin und den Eheleuten ... formlos übersandt. Die Verwalterin hat den Beweisbeschluss, wie sich aus ihrem Schreiben vom 06.05.1999 ergibt, erhalten. Sollten die Antragsgegner tatsächlich den Beweisbeschluss auf dem Postwege nicht erhalten haben, so hätten sie sich aufgrund des anberaumten Verkündungstermins nach dem Spruchergebnis erkundigen müssen. Im Übrigen enthält der Vortrag der Antragsgegner in ihrem Schreiben vom 16.06.1999 keinen Sachvortrag, über den erneut mündliche verhandelt werden müsste. Die Behauptung der Antragsgegner, dass bei einer Treppenbreite von 1 m keine Unterschreitung zulässig sei, ist von dem Zeugen ... gegenteilig mit dem Hinweis auf die Ausnahmegenehmigung, die er erteilt hätte, beantwortet worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, den Antragsgegnern die sich als einzige der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Einbau des Liftes gewendet haben, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Da es sich um eine typische Streitigkeit nach dem Wohnungseigentumsgesetz handelt, werden außergerichtliche auslagen nicht ersetzt.


drucken