Bauvertrag von A bis Z nach BGB und VOB/B (Teil 1)
Seit dem 01.01.2002 gilt ein weitgehend reformiertes BGB, das insbesondere das Vertragsrecht neu regelt. Daran wurde die VOB angepasst, so wie sich das Werkvertragsrecht des neuen BGB bereits an die alten VOB-Regeln angenähert hat. Die neue VOB 2002 wurde am 02.05.2002 vom Deutschen Vergabe und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beschlossen und ist am 30.10.2002 in Kraft getreten.
Welche Spielregeln sind jetzt am Bau zu beachten?
A. Vertragsanbahnung
Nachkarten ist nicht nur beim Skat schlechter Stil. Einmal geschlossene Verträge lassen sich vielleicht aushebeln, selten aber nachbessern, oder wie man in Köln sagt:
"Wer schreibt, der bleibt."
Deshalb werden die Weichen für den später gültigen Vertrag bereits bei der Vertragsanbahnung gestellt. Wie der Vertrag aussehen soll, welche Klauseln/Bedingungen akzeptabel sind, ob BGB oder VOB, darüber sollten Sie sich Gedanken machen, bevor Sie ihr Angebot/Gebot abgeben und nicht erst im Vergabegespräch bzw. bei Unterzeichnung des Verhandlungsprotokolls.
I. Vertragspartner
Die erste Frage, die Sie sich stellen müssen, wenn Sie in der Post eine Anfrage finden ist, wer soll mein Vertragspartner werden, denn damit klärt sich meist, was vertraglich vereinbart werden kann und ob Sie überhaupt Einfluss auf die Vertragsbedingungen haben und Sie vermeiden spätere Probleme bei der Durchsetzung Ihrer Zahlungsforderungen.
1. BGB-Gesellschaften
Ein besonderes Problem bilden Bauherrengemeinschaften, WEG und ARGE. Sie sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Vertragspartner sind ihre Gesellschafter, aber nicht immer haften diese gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, d.h. nicht jeder von Ihnen kann für die gesamte Forderung in Anspruch genommen werden. Bei Bauherrengemeinschaften haften die Gesellschafter nur nach Quote. Daher ist es für einen Auftragnehmer wichtig, zu wissen, wer sich hinter einer auftraggebenden Bauherrengemeinschaft verbirgt.
2. Einzelfirmen
Bei Einzelfirmen haftet der Inhaber der jeweiligen Firma für die unter seiner Firma eingegangenen Verbindlichkeiten. Aber wer ist Inhaber und wie finde ich das heraus, wenn es sich nicht um eine eK handelt.
3. Handelsgesellschaften
Handelsrechtliche Gesellschaften sind Kraft Gesetzes Kaufleute (OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, AG). Folgende Angaben sind für die Geltendmachung von Forderungen bei diesen Gesellschaften von Bedeutung:
- OHG die Gesellschafter
- KG der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär)
- GmbH der Geschäftsführer
- GmbH & Co. KG die KomplementärGmbH und deren Geschäftsführer
- AG der Vorstand.
Hier hilft das Handelsregister weiter.
4. Aufträge eines Vertreters für einen Dritten
Problem: Nachtragsaufträge von Bauleitern/Architekten auf der Baustelle Nachtragsaufträge zu Lasten des Bauherren, Bauträgers bzw. Generalunternehmers. Hierbei handelt es sich rechtlich um ein Handeln in fremdem Namen. Voraussetzung dafür, dass der Vertretene (z.B. der Bauherr, GU) auch tatsächlich Vertragspartner wird und für die Nachträge etc. haftet, ist neben dem Auftreten in dessen Namen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Vertreters (z.B. Bauleiters, Architekten). Liegt diese nicht vor und erkennt der Vertretene das Handeln seines Vertreters nicht an, bliebe nur die persönliche Haftung des vollmachtlosen Vertreters (§ 179 Abs. 3 BGB). In zahlreichen Bauverträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die örtlichen Bauleiter etc. nicht bevollmächtigt sind, Nachtragsaufträge zu erteilen. Sie tun es vielfach jedoch trotzdem und der Bauherr oder GU verweigern später die Bezahlung dieser Nachträge. Daher sollten Nachtragsaufträge immer vom Bauherrn, GU etc. bestätigt, wenigstens jedoch abgezeichnet sein. Auch die Anzeige von Mehrkosten (§ 2 Nr. 6 VOB/B), Behinderungsanzeigen, Abnahmeverlangen und Kündigungsschreiben sollten immer auch an den eigentlichen Auftraggeber gerichtet sein und gesandt werden.
5. Schuldbeitritt/Erfüllungsübernahme
Nach Auftragserteilung wird darum gebeten, die Rechnung auf eine dritte Person auszustellen. Nach Auftragserteilung kann jemand anderes als der Auftraggeber nur verpflichtet werden, eine Rechnung zu bezahlen, wenn dieser ausdrücklich erklärt hat, für die Kosten einstehen zu wollen. Bei diesem Schuldbeitritt der Auftraggeber wird nicht aus der Haftung entlassen, sondern es tritt lediglich eine weitere Person als Schuldner hinzu haften Auftraggeber und der neue Rechnungsempfänger gesamtschuldnerisch (jeder in voller Höhe) für die Forderung. Es kann sich aber auch um eine bloße Erfüllungsübernahme handeln.
6. öffentlichen Auftraggeber
Handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber, ist für eigene Vertragsbedingungen kein Raum. Die Verwaltung hat sich selbst dahingehend gebunden, dass öffentliche Aufträge nach den Vergaberichtlinien erfolgen, die in aller Regel vorsehen, dass der Bewerber/Bieter vom Wettbewerb ausgeschlossen ist, wenn er seinem Angebot eigene vom Ausschreibungstext abweichende allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legen will. Deshalb kann nur davon abgeraten werden, Geschäftsbedingungen in einem Gebot auch nur zu erwähnen. Im Leitfaden zur Angebotserstellung, herausgegeben vom Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derartige Angebote als Nebenangebote nicht berücksichtigt werden dürfen.
7. privater Auftraggeber
Hier ist zunächst einmal zu fragen, ist der Vertragspartner Verbraucher oder Unternehmer.
a) Verbraucher
Ist der Vertragspartner ausnahmsweise einmal Verbraucher und sind Sie in der glücklichen Lage, Ihrerseits die Vertragsbedingungen bestimmen zu können, dann müssen Sie, wenn Sie die VOB/B in den Vertrag einbeziehen wollen, diese Ihrem Vertragspartner in vollständiger Fassung zugänglich machen, d.h. am besten ausgedruckt überreichen. Andernfalls wird die VOB nicht Vertragsbestandteil. Die VOB sind allgemeine Geschäftsbedingungen, für die die Einbeziehungsklausel, jetzt § 305 BGB, gilt. Das gilt natürlich auch für sonstigen AGB.
b) Unternehmer
Aber auch für den Unternehmer (§ 14 BGB) als Vertragspartner gilt, dass Sie ihm die VOB sicherheitshalber zugänglich machen sollten. Vielleicht ist gewerblicher Vertragspartner nur scheinbar Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Problematisch ist z.B. der Fall, dass der (gewerbliche) Hausverwalter für die von ihm vertretene WEG Ihnen den Auftrag erteilt. Ob Verbraucher oder Unternehmer hängt nicht von der Person des Vertreters, sondern vom Vertretenen ab.
Selbst wenn der Vertragspartner zweifelsfrei Unternehmer ist, kann nur dann ausnahmsweise darauf verzichtet werden, ihm vor Vertragsschluss die VOB zugänglich zu machen, nämlich dann, wenn dieser "vom Bau ist" und deshalb die Kenntnis des Inhalts der VOB vorausgesetzt werden kann. Aber auch dann kommt es auf die Person des Vertretenen an. Wenn Ihr unternehmerischer Auftraggeber durch einen Architekten vertreten wird, selbst aber vom Bau und der VOB keine Ahnung hat, weil er z.B. als Wirt nur einen neuen Fassbier-Aufzug braucht, dann ist er "nicht vom Bau" und Sie müssen seinem Architekten die VOB aushändige.
Heizungsbauer, Elektiker, Fliesenleger usw. sind natürlich vom Bau, d.h. Ihnen kann man die VOB unterjubeln durch einen schlichten Satz wie:
"Grundlage des Vertrages sind die VOB/B"
Dieser Satz und ggf. das Zugänglichmachen der VOB/B oder Ihrer sonstigen Geschäftsbedingungen muss vor Vertragsabschluß erfolgen und nicht erst nach Unterzeichnung des Vertrages, nur dann werden die VOB Vertragsbestandteil.


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