III. Synopse neues BGB und VOB/B 2002
Problem |
BGB | VOB/ B |
Verjährungsfrist für Gewährleistung | 5 Jahre bei Bauwerken (§ 638) | 4 Jahre bei Bauwerken (§ 13) |
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Gefahrenübertragung während der Bauzeit |
Auftragnehmer (AN) trägt die Gefahr bis zur Abnahme (§ 644) | Auftraggeber (AG) muss dem AN Vergütung zahlen, wenn vor der Abnahme die ausgeführte Leistung durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare Umstände beschädigt oder zerstört wird (§ 7) |
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Bei mangelhafter Leistung |
AG kann Rückgängigmachung des Vertrages (früher Wandlung) oder eine Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. Folgen des Rücktritts: (§ 346) beide Parteien sind verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. (Bei Bauleistungen kaum möglich) (§ 462) |
AG kann nur den Vertrag kündigen = Auftrag entziehen (§ 4 Nr. 7) Kündigung ist auf die Zukunft gerichtet. Wandlung ist nicht vorgesehen. (§ 8 Nr. 3) |
Kündigungsrecht des AG | AG kann der Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen kündigen. AG muss dann die gesamte (auch die nicht ausgeführte) Leistung dem AN vergüten. AN muss sich Ersparnisse durch Nichtausführung anrechnen lassen. Für die Höhe der Ermäßigung des Entgeltes ist AG beweispflichtig. (§ 649) | sinngemäß wie BGB (§ 8 Nr. 1) |
Verzug durch AN | AG kann nach §§ 326 und 327 vom Vertrag zurücktreten. AN hat Beweislast, wenn er behauptet, nicht im Verzug zu sein. (§ 636) |
entweder Bauvertrag aufrechterhalten und Schadensersatzpflicht des AN oder Bauvertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 8 Nr. 3 durch AN |
Verzug durch den AG | Bei Abnahmeverzug des AG kann AN kündigen und Entschädigung verlangen (§§ 642 und 643) | Bei Annahmeverzug des AG (nimmt Leistung nicht ab, unterlässt Handlung), oder Schuldnerverzug des AG (zahl nicht) kann der AN kündigen und Entschädigung verlangen (§ 9 Nr. 1) |
Beweislast = Verpflichtung, den Beweis für einen bestimmten Sachverhalt zu erbringen Grundsatz: Wer behauptet muss beweisen |
regelt für spezielle Fälle, wer Beweislast zu tragen hat. (§§ 282, 345, 358, 636, u. a.) |
Keine über das allgemeine BGB-Recht hinausgehende Beweislastregelung |
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Abnahme = Anerkennung der Vertragserfüllung | Pflicht des AG zur Abnahme, Ansprüche aus erkennbaren Mängeln müssen bei der Abnahme vorbehalten werden. (§ 640) |
Entspricht dem BGB, regelt außerdem fiktive Abnahme: 12 AT nach Mitteilung des AN über Fertigstellung der Leistung 6 AT nach Inbenutzungsnahme, wenn keine förmliche Abnahme verlangt wird. (§ 12) |
Mangelansprüche für die vertragsgemäße Beschaffenheit des Werkes zum Zeitpunkt der Abnahme, für nach der Abnahme, innerhalb der Verjährungsfrist, auftretende Mängel |
Mängelbeseitigung (Nachbesserung) durch AN oder falls AN dem nicht nachkommt, durch AG AG kann die Vergütung einstellen (Zurückbehaltungsrecht). AN kann Mängelbeseitigung verweigern, wenn das nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. AG hat Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, wenn eine Beseitigung nicht möglich ist (633, 634, 635) | AG hat im wesentlichen die selben Rechte wie nach BGB, sie werden jedoch wie folgt eingeschränkt: kein Recht auf Wandlung Nach BGB muss der AN jeden Mangel beseitigen. Nach VOB ist er dann von der Gewährleistung frei, wenn der Mangel auf: Leistungsbeschreibung, Anordnung oder Stofflieferung des AG, Vorleistungen zurückzuführen ist. Allerdings muss AN Bedenken, falls er solche hat oder hätte haben müssen, vor der Ausführen melden. (Teil B § 4, Nr. 3, § 13) |
Haftung gegenüber Dritter |
Schadensersatzpflichtig ist der, der (bzw. dessen Erfüllungsgehilfe) vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen ("Dritten") schädigt (§§ 823, 831) AG und AN können als Gesamtschuldner haften (§ 840) Ausgleich im Innenverhältnis, z.B. nach §§ 426, 254, 840. | oder hätte abschließen können. Für Schäden, die nicht durch die Versicherung übernommen werden, gilt der Ausgleich zwischen AG und AN nach den "gesetzlichen Bestimmungen" (vor allem nach BGB) |
Vergütung | wird bei Abnahme fällig (§ 641) | Abschlagzahlungen in möglichst kurzen Abständen, Schlusszahlung ist innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung fällig. (Teil B § 16) |
IV. Werkvertrag nach BGB seit 01.01.2002
Das Werkvertragsrecht ist im wesentlichen unverändert geblieben. Neu gestaltet wurde das Gewährleistungsrecht.
1) Gewährleistung
Gewährleistung bedeutet, welche Rechte der Besteller eines hergestellten Werkes gegenüber dem Unternehmer geltend machen kann, wenn an dem Werk Mängel auftreten. Für den Unternehmer heißt dies umgekehrt, wie lange muss er "Gewähr" dafür "leisten", dass das Werk mangelfrei ist.
a) Gewährleistungsrechte
aa) Nachbesserung und Neuherstellung (§ 635 BGB)
Nunmehr gibt es zwei Möglichkeiten für den Unternehmer, den Mangel unschädlich zu machen. Erstens er beseitigt den Mangel; dies war nach bisherigem Recht die einzige Möglichkeit. Zweitens er stellt das Werk neu her. Welche Art der Nacherfüllung gewählt wird, liegt beim Unternehmer.
Die Kosten für die Nacherfüllung (Nachbesserung und Neuherstellung), z.B. Transport, Wege, Arbeits, und Materialkosten trägt der Unternehmer, da die Pflicht zur Ablieferung eines mangelfreien Werkes fortbesteht und dies nicht zu Lasten des Bestellers gehen kann. Der Unternehmer kann sowohl Nachbesserung als auch Neuherstellung verweigern, wenn dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist (§ 635 III BGB). Für diesen Fall ist der Unternehmer aber u.U. zu Schadensersatz oder zu Aufwendungsersatz verpflichtet. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten. Stellt der Unternehmer das Werk neu her, kann er vom Besteller das (alte) mangelhafte Werk herausverlangen (§ 635 IV BGB), um es eventuell anderweit zu verwerten.
bb) Selbstvornahme (§ 637 BGB)
Der Besteller kann die Mangelbeseitigung auch selbst vornehmen oder einen anderen damit beauftragen und dann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Jedoch hat die Nacherfüllung Vorrang. Das heißt, der Besteller muss dem Unternehmer erst eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder zur Neuherstellung setzen, bevor er dies selbst tut. Nach altem Recht musste der Unternehmer in Verzug gesetzt werden. Nunmehr ist die Selbstvornahme ohne Verzug des Unternehmers möglich. Es genügt die bloße Fristsetzung. Die Frist muss allerdings angemessen sein.
Auf Unternehmerseite sollte darauf geachtet werden, dass bei Ablauf der Frist der Mangel vollständig beseitigt ist. Probleme können nämlich dann auftreten , wenn der Unternehmer mit der Mangelbeseitigung zwar schon begonnen, aber diese nicht abgeschlossen hat. Der Besteller könnte dann die Selbstvornahme wählen, der Unternehmer bliebe auf den entstandenen Kosten sitzen, sofern das Verhalten des Besteller nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Es empfiehlt sich im Falle einer Verzögerung bei der Mängelbeseitigung den Besteller davon in Kenntnis zu setzen, um ein Verlängerung der Frist zu vereinbaren. Erst wenn die Frist ohne Reaktion verstrichen ist, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen. Tut er dies also ohne Fristsetzung, kann er Aufwendungsersatz nicht beanspruchen.
Hat der Unternehmer die Nachbesserung wegen unverhältnismäßig hohem Aufwand verweigert, kann der Besteller die Mangelbeseitigung sofort vornehmen und Aufwendungsersatz geltend machen. Der Besteller kann für die von ihm selbst vorgenommene Mängelbeseitigung nunmehr vom Unternehmer einen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 III BGB).
cc) Sonstige Gewährleistungsrechte
Neben Nacherfüllung und Selbstvornahme stehen dem Besteller daneben noch der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung des Werklohns und die Geltendmachung von Schadensersatz zu Verfügung.
Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt (also das hergestellte Werk danach immer noch mangelhaft ist), und der Besteller die Mangelbeseitigung auch nicht selbst vornimmt, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Dies kann er ohne vorherige Fristsetzung tun. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung wegen zu hoher Kosten verweigert.
b) Gewährleistungsfristen (§ 634a BGB)
Die gesetzliche Regelung sieht drei verschiedene Gewährleistungsfristen vor.
Handelt es sich bei der Werkleistung um die Herstellung, Wartung oder Verlängerung einer Sache oder ist eine Planungs und Überwachungsleistung für eine solche Sache Gegenstand des Vertrages beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme. Die üblichen Reparaturen an einer Sache fallen hierunter.
Soll ein Bauwerk errichtet oder Planungs und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk erbracht werden, beträgt die Frist wie bisher fünf Jahre ab Abnahme.
In allen übrigen Fällen (z.B. Beratungsverträge) gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt erst mit Ende des Jahres, in dem der Besteller von den Umständen weiß, die seinen Anspruch begründen (§ 195, 199 I BGB).
Verschweigt der Unternehmer den Mangel arglistig, so gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Beträgt die eigentliche Gewährleistungsfrist jedoch fünf Jahre, so gilt diese längere Frist. Denn der arglistig handelnde Unternehmer soll dadurch nicht besser gestellt werden.
c) Verkürzung durch AGB
Die gesetzliche Regelung hindert die Vertragsparteien nicht, die Gewährleistungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verlängern oder zu verkürzen. Aus Unternehmersicht sollte von der Möglichkeit der Verkürzung, soweit zulässig, Gebrauch gemacht werden.
aa) Bei Verbraucherverträgen gilt folgendes:
Bei der 5jährigen Gewährleistungsfrist (Bauwerk, Planungs und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk) darf die Frist nicht verkürzt werden (§ 309 Nr. 8b ff. BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen, die das vorsehen, sind unwirksam. Gegenüber Verbrauchern haftet der Werkunternehmer immer 5 Jahre. Die einzige Ausnahme besteht für den Fall, dass die VOB/B insgesamt vereinbart wird; dann gilt die VOBGewährleistungsfrist von vier Jahren. Im Falle der 2jährigen und der regelmäßigen Gewährleistungsfrist kann die Frist verkürzt werden, jedoch nicht unter ein Jahr (§ 309 Nr. 8b ff. BGB).
bb) Bei Unternehmerverträgen gilt:
Ist der Vertragspartner Unternehmer kann die Gewährleistungsfrist verkürzt werden, wobei noch unklar ist wie weit die Frist verkürzt werden kann oder ob u.U. auch ein vollständiger Ausschluss möglich ist.
d) Kostenvoranschlag
Neu ist die Bestimmung, dass künftig ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist (§ 632 III BGB). "Im Zweifel" bedeutet dabei, das dies nur gilt, wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
e) Abschlagszahlungen (§ 632 a BGB)
Auch außerhalb des Geltungsbereichs der VOB können Abschlagszahlungen verlangt werden. Voraussetzung ist, dass der Besteller bereits dadurch abgesichert ist, dass ihm das Eigentum an den Teilen des Bauwerkes übertragen oder Sicherheit geleistet worden ist.
2. Exkurs: Kaufrecht
Das Kaufrecht ist im Vergleich zum Werkvertragsrecht erheblich umgestaltet und modernisiert worden. Es ist in großem Maße am Verbraucherschutz orientiert. Aber auch die Interessen des Verkäufers werden beachtet. Dieser hat künftig einen Rückgriffsanspruch gegen seinen oft wirtschaftlich stärkeren Lieferanten, wenn die an einen Verbraucher weiterverkaufte Sache mangelhaft war und er die Gewährleistungsansprüche erfüllt hat.
a) Gewährleistungsrechte
aa) Vorliegen eines Mangels
Wann eine Sache mangelfrei ist, bestimmt sich wie auch im Werkvertragsrecht nach der getroffenen Vereinbarung. Gibt es eine solche nicht, ist entscheidend, ob die Sache nach ihrer Beschaffenheit zu ihrer gewöhnlichen bzw. üblichen Verwendung geeignet ist.
Neu ist, dass nunmehr auch öffentliche Werbeäußerungen des Verkäufers oder des Herstellers sowie deren Gehilfen maßgebend sind. Darf der Käufer aufgrund derartiger Äußerungen bestimmte Eigenschaften oder eine bestimmte Beschaffenheit erwarten, so haftet der Verkäufer für das Vorliegen dieser Eigenschaften. Das gilt nicht, wenn die Werbung berichtigt wurde.
In den ersten sechs Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages wird vermutet, dass der Mangel bei Übergabe der Sache vorlag (§ 476 BGB). Früher musste das der Käufer beweisen. Jetzt muss der Verkäufer im Streitfall beweisen, dass kein Mangel vorlag. Nach Ablauf der sechs Monate liegt die Beweislast wie bisher wieder beim Käufer.
bb) Nacherfüllung § 437 Nr. 1, 439 BGB
An erster Stelle steht künftig ein Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung. Der kann Käufer wählen, ob er vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt (§ 439 I BGB). Von diesem Wahlrecht des Käufers kann, wenn es sich um einen Verbraucher handelt nicht durch AGB oder andere Vereinbarungen abgewichen werden.
Ausnahme: die gewählte Art der Nacherfüllung ist mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Bei industriellen Massenprodukten mit eng kalkulierten Preisen wird die Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Für diesen Fall kann der Käufer dann nur die andere Art der Erfüllung verlangen. Jedoch steht auch dann dem Verkäufer das Recht zu, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn der Aufwand unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
Die für die Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen (Transportkosten usw.) trägt der Verkäufer.
cc) Sonstige Gewährleistungsrechte
Ist die Nacherfüllung nicht möglich, so steht dem Käufer der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung des Kaufpreises und das Verlangen nach Schadensersatz zur Verfügung. Einer vorherigen Fristsetzung bedarf es nicht.
b) Gewährleistungsfristen
Auch im Kaufrecht gibt es nach neuer Rechtslage drei verschiedene Gewährleistungsfristen.
Die wichtigste gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt für neu hergestellte und gebrauchte Sachen zwei Jahre.
Handelt es sich um ein Bauwerk oder um eine Sache, die für ein Bauwerk entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Frist fünf Jahre (Beispiel: Lieferung von Baustoffen).
Besteht der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten auf Herausgabe oder einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, beträgt die Frist 30 Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache an den Käufer, wenn die verkaufte Sache ein Grundstück ist, mit der Übergabe.
Verschweigt der Verkäufer den Mangel arglistig, so gilt die regelmäßige Verjährungsfrist wie im Werkvertragsrecht.
c) Verkürzung durch AGB
Die Möglichkeit, diese Gewährleistungsfrist durch AGB zu verkürzen, ist davon abhängig, ob es sich um einen Verbraucherkaufvertrag oder einen Unternehmerkaufvertrag handelt.
aa) Verbraucherkaufverträge
Die 5jährige Gewährleistungsfrist bei Bauwerken und in Bauwerke eingebaute Sachen darf nicht verkürzt werden (§ 309 Nr. 8b ff. BGB). Einzige Ausnahme: die Vertragspartner vereinbaren insgesamt die Geltung der VOB/B mit der dortigen Gewährleistungsfrist von 4 Jahren.
Für die anderen Gewährleistungsfristen gilt: eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als 2 Jahre bei neuen Sachen und auf weniger als ein Jahr bei gebrauchten Sachen ist ausgeschlossen. Davon kann ebenfalls nicht abgewichen werden. AGB die das trotzdem vorsehen, sind unwirksam. Nachdem der Mangel angezeigt wurde, ist die Vereinbarung einer kürzeren Gewährleistungsfrist jedoch nicht ausgeschlossen. Das gilt nicht für den Anspruch auf Schadensersatz.
bb) sonstige Kaufverträge
Die Gewährleistungsfrist kann verkürzt werden. Wie weit, ist noch offen.
d) Rückgriffsanspruch
Problem: Unternehmer U kauft ein Auto vom Lieferanten L. Dies geschieht am 1. 2. 2002. Die Gewährleistungsfrist wird durch ABG von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt. U verkauft das neue Auto an den Verbraucher V am 1.3.2002 weiter. Dabei gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die im Vertragsverhältnis zwischen L und U geltende Frist von einem Jahr endet am 1.2.2003. Die im Vertragsverhältnis zwischen U und V geltende Frist von zwei Jahren endet erst am 1.2. 2004. Der Unternehmer steckt in der "Gewährleistungsfalle".
Der Rückgriffsanspruch soll für diese Fälle Abhilfe schaffen. Danach kann der Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten die gleichen Gewährleistungsansprüche geltend machen, denen er seitens des Verbrauchers ausgesetzt ist oder den Lieferanten auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen (§ 478 BGB). Diese Ansprüche verjähren frühestens zwei Monate nachdem, der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat (§ 479 BGB).
Zeigt also Verbraucher V einen Mangel an dem Auto im Januar 2004 kurz vor Ablauf der zweijährigen Frist an, und erfüllt Unternehmer U diese Ansprüche am 31.1.2004, so tritt die Verjährung erst am 31.03. 2004 ein. Dies obwohl zu diesem Zeitpunkt der Anspruch gegen L eigentlich verjährt ist.
Die Neuregelung bringt auch in folgendem Fall Vorteile: wie oben, aber U verkauft das neue Auto erst am 1.3. 2003 an den Verbraucher V weiter, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Gewährleistungsanspruch gegen L schon verjährt ist. Auch hier gilt das oben Gesagte.
Der Rückgriffsanspruch verjährt in fünf Jahre nach Ablieferung der Sache an den Unternehmer. Der Unternehmer U kann den Rückgriffsanspruch nur bis zum 01.02. 2007 gegenüber dem Lieferanten L geltend machen.


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