Inkasso sittenwidrig: UGV, FKH & Co.
Man nennt es die "zweite Ernte", was einige Inkasso-Unternehmen so einfahren. Das Amtsgericht Speyer hat einem unter "Gewinnern" (§ 661a BGB) bekannten Inkasso-Treibenden mit Urteil vom 22.02.2005 (Az: 31 C 456/04) die Ernte verhagelt. Der Schuldner sollte ursprünglich 20,84 Euro zahlen und obwohl die Sensemänner ihm schon fast 850,00 Euro abgeschnitten hatten, wollten sie noch über 150,00 Euro mehr aus dem Schuldner rausquetschen. Jetzt müssen sie zurückzahlen.
AG Speyer Urteil vom 22.02.2005 - 31 C 456/04
In dem Rechtsstreit
....
gegen
1. Heinz Volandt,
2. Werner Jentzer,
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wehnert pp. ...
wegen Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
hat das Amtsgericht in Speyer durch den Richter am Amtsgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2005
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 160,-- zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2004 zu zahlen.
- Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Urteilssumme, da insoweit die Zahlung (Leistung) der Klägerin an die Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass
- die Beklagten ursprünglich eine Hauptforderung gegen die Klägerin in Höhe von EUR 20,84 erworben hatten und seit Jahren das Inkasso betreiben
- die Beklagten einen Vollstreckungsbescheid wegen dieser Forderung in Höhe von EUR 20,84 zzgl. Inkassokosten, Zinsen und Kontoführungsgebühren über EUR 333,26 erworben haben ...
- die Klägerin bisher an die Beklagten insgesamt über den Betrag des Vollstreckungsbescheides in Höhe von EUR 333,26 hinaus einen Betrag von insgesamt EUR 510.-- bezahlt hat und
- die Beklagten sich wegen weiterer Kontoführungsgebühren u.ä. einer Restforderung über EUR 152,01 berühmen.
II.
1.
Es kann vorliegend dahin stehen, ob der Klägerin ein Anspruch aus § 826 BGB unter Durchbrechung der Rechtskraft des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Mayen vom 10.05.2002 zusteht, da mit der Klage lediglich die über die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung hinaus erfolgten Zahlungen (teilweise) von der Klägerin zurückgefordert werden.
2. Soweit die Klägerin Zahlungen über den im Vollstreckungsbescheid titulierten Betrag von EUR 333,26 hinaus an die Beklagten geleistet hat, folgte diese Leistung ohne Rechtsgrund.
Insbesondere können sich die Beklagten nicht auf ein angebliches "konstitutives Schuldanerkenntnis" der Klägerin über EUR 526,84 berufen. Ein solches ist gem. §§ 138, 307 BGB unwirksam. Die Tatsache, dass die Beklagten eine über EUR 20,84 erworbene Hauptforderung durch nicht nachvollziehbare Gebühren auf einen Betrag in Höhe von EUR 662,01 "in die Höhe treiben", verstößt gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 I BGB.
Insoweit wird auf die einschlägige Rechtsprechung bzgl. sittenwidriger Kreditverträge und überhöhter Verzinsungen Bezug genommen (vgl. Palandt, BGB, 63. Auflage, § 138, Rn 25 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung).
Soweit die Klägerin über den im Vollstreckungsbescheid titulierten Betrag von EUR 333,26 hinaus Zahlungen an die Beklagten geleistet hat, erfolgte die Zahlung daher ohne Rechtsgrund und die Beklagte kann gem. § 812 I S. 1, 1. Alternative BGB die Überzahlung zurückfordern.
Nachdem die Klägerin insgesamt EUR 510,-- an die Beklagten gezahlt hat, liegt eine Überzahlung von über der mit der Klage geltend gemachten Summe von EUR 160,-- vor, so dass die Klage in vollem Umfang begründet ist.
Durch die Mahnungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin befanden sich die Beklagten spätestens ab 21.10.2004 in Verzug, so dass ab diesem Zeitpunkt der Klägerin die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen waren.
III.
Es kann dahin stehen, ob das Amtsgericht Speyer auch für den Beklagten zu 2) örtlich zuständig ist, da insoweit gem. § 39 ZPO eine rügelose Einlassung erfolgt ist und mithin eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Speyer vorliegt ...
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