Arbeitslosengeld: Monat = 30 Tage
Die seit dem 01.01.2005 geltenden Regelungen zum Arbeitslosengeld sorgen für Verwirrung, weil das SGB II nicht nur das ALG II einführt. Grundsätzlich wird für die Berechnung der Höhe eines Anspruchs (auch auf "normales" Arbeitslosengeld) der Monat seit dem 1.1.2005 mit 30 Tagen gerechnet.
Dazu hat ein jur-abc-User folgenden Beitrag eingereicht (Auszug): "Soeben erhielt ich (57 Jahre, männlich, seit 6 Monaten arbeitslos) einen Änderungsbescheid. Bisher erhielt ich 62,32 Euro je Tag, ab sofort sind's nur noch 61,31 Euro/Tag. Und wenn ich das richtig verstehe, werden jetzt immer 30 Tage gerechnet, egal wieviel Tage der abgelaufene Monat hatte. Dies bedeutet für mich eine jährliche Minderung von 675,20 Euro. Sollte man da Einspruch erheben?"
Das wird wohl nicht viel bringen. Der Wortlaut des § 41 SGB II (Berechnung der Leistungen)
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.
(2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
In den Durchführungshinweisen heisst es dazu in Abschnitt 3.2 "Berechnung des monatlichen Arbeitslosengeld-Bezugs":
Ab 1.1.2005 gilt folgende Formel:
Täglicher Leistungssatz x 30.


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