Starten Sie hier unverbindlich und kostenlos Ihre Anfrage
Rechtssicherheit ist die Basis eines funktionierenden Staatssystems und der einzige Garant für ein friedliches Zusammenleben der Völker. In ganz erheblichem Maß sind Demokratien für ein Rechtssystem verantwortlich, bei dem der Souverän die Regeln festlegt. Durch das Zusammenwachsen Europas verändert sich das Gesamtgefüge.
Auf jur-abc.de erhalten Sie einen Überblick über das in Deutschland geltende Rechtssystem und seine Entwicklung. Gleichzeitig stellen wir den Europabezug her und erklären in einfachen Worten die Zusammenhänge.
Rückblick – deutsches Recht bis 1500 n.Chr.
Bis etwa zum 15. Jahrhundert galt das germanische Recht. Es war ein mündlich überliefertes Rechtssystem und basierte auf dem Gewohnheitsrecht. Parallel dazu existierten das Stammesrecht und die Kapitularien (königliche Verordnungen). Zusätzliche Sonderrechte, beispielsweise Lehnsrechte, Stadtrechte, Rechte für einen bestimmten Berufsstand sowie „Goldene Bullen (Verfassungsgesetze) ergänzten das Recht des Mittelalters.
Ab etwa dem 13. Jahrhundert sorgten geschriebene Rechtsbücher, wie der Sachsenspiegel, für eine Angleichung der Rechte. Geprägt war das Rechtssystem der damaligen Zeit, bis etwa zum 15. Jahrhundert, durch „Sittlichkeit“ und einen genossenschaftlich- sozialen Grundgedanken.
Einfluss des spätrömischen Rechts auf das deutsche Rechtssystem
Etwa in der Mitte des 15. Jahrhunderts gewann das ‚Corpus Iuris Civilis‘ (spätrömisches Recht) Einfluss auf das Rechtssystem in Deutschland. Zusammen mit der zeitgenössischen Rechtsauslegung Italiens veränderte sich das Recht in Deutschland subsidiär. Vieles wurde romanisiert und ist bis heute im Rechtssystem Deutschlands erkennbar.
Für die Bevölkerung befremdlich wirkte sich der Einfluss auf die Abkehr vom mündlichen Verfahren aus. Zunehmend wurde geheim und nach Aktenlage entschieden. Erst im 18. Jahrhundert erfolgte eine teilweise Rückbesinnung auf alte germanische Rechte. Beispielsweise das ‚Preußische Allgemeine Landrecht‘ griff germanische Rechtsgedanken erneut auf.
Reichsgründung 1871 – weitgehende Rechtseinheit
Die Überleitung zum Rechtssystem für alle Bürger gelang im Jahr 1871 durch die Reichsgründung. Regionale Sonderrechte gingen weitgehend in einem Recht für alle auf. Geheime Verfahren wichen wieder dem Grundsatz der Öffentlichkeit und eines mündlichen Verfahrens.
Eingeführt wurden damals beispielsweise: das StGB, die StPO, die ZPO, das HGB und das BGB. Begriffe, die auch heute noch Gültigkeit haben. Unterbrochen wurde die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands durch die Willkür des Nationalsozialismus.
Das Grundgesetz (GG) – das Gesetz über den Gesetzen
Durch die Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Herrschaft geprägt, entstand das Grundgesetz, das in seiner heutigen Form die Verfassung Deutschlands repräsentiert. Verfasst wurde das Grundgesetz im Auftrag der westlichen Siegermächte. Es gilt seit dem 23. Mai 1949 und ist die Grundlage der parlamentarischen Demokratie. Auf die Bezeichnung Verfassung wurde bewusst verzichtet, da die sowjetische Besatzungszone noch nicht von den Regularien des Grundgesetzes erfasst wurde.
Trotzdem war es von Anfang an als dauerhafte Verfassung für alle Deutschen geplant. Die Väter des GG gingen damals davon aus, dass die sowjetische Besatzungszone und die drei westlichen Zonen bald wiedervereint würden. Erst am 03. Oktober 1990 wurde die Wiedervereinigung tatsächlich vollzogen. Das GG gilt seither für alle in Deutschland lebenden Menschen.
Geregelt ist im Grundgesetz die Grundlage der Lebensbedingungen in Deutschland sowie die Grundlagen des Rechtssystems und seine Ausprägungen. Gesetze, die von Parlamenten erlassen werden, gelten nur, wenn sie mit dem GG im Einklang stehen. Der genaue Wortlaut, in aktueller Form, wird vom Deutschen Bundestag unter http://www.bundestag.de/grundgesetz veröffentlicht.
Rechtssystem im Wandel – Verfassung steht über allem?
Das nationale Recht wird zunehmend durch international gültiges supranationales Recht beeinflusst. Zum Teil überlagert Europarecht nationale Gesetze. Damit stellt sich zunehmend häufiger die Frage, welche Rechtsquellen genießen bei Gegensätzlichkeiten den Vorrang?
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach bestätigt, dass das Unionsrecht den Anwendungsvorrang gegenüber der nationalen Verfassung genießen darf. Das Grundgesetz verliert an Bedeutung. Seine Zuständigkeit beschränkt sich im Wesentlichen auf die Funktion der der Rechtsquelle für innerstattliche Gesetze.
Nur Gesetze unterhalb des Verfassungsrangs, die nicht im Einklang zum Grundgesetz stehen, sind damit verfassungswidrig. Sie dürfen von den Verfassungsrichtern für nichtig erklärt werden. Trotzdem gelten Einschränkungen.
Europarecht – bedeutendste Rechtsquelle der Gegenwart
Eine „echte“ Verfassung für Europa, wie sie 2004 in Rom unterzeichnet wurde, scheiterte an der Ratifizierung in Frankreich und den Niederlanden. Stattdessen wurde der Vertrag von Lissabon 2007 unterzeichnet und trat 2009 in Kraft. Inhaltlich greift der Vertrag von Lissabon wichtige Elemente der gescheiterten EU-Verfassung auf. Dazu zählen vor allem die Fusion von EU und EG, Entscheidungsverfahren und der Ausbau der Kompetenzen der EU-Vertreter.
Im Bezug auf die Auswirkungen der Entscheidung aus Brüssel wird zwischen Primärrecht und Sekundärrecht unterschieden. Zum Schutz regionaler Interessen dient ein „Frühwarnsystem“ bei Gesetzesinitiativen. Mindestens acht Wochen, bevor ein Gesetzesvorhaben ins EU-Parlament gelangt, müssen die zuständigen Volksvertreter der Nationalstaaten Kenntnis erhalten.
Das Primärrecht beschränkt sich auf Verträge für die EU und die Arbeitsweise der EU. Das Sekundärrecht bezieht sich auf Entscheidungen der EU-Organe, wie Verordnungen oder Richtlinien. Im Fall von Streitigkeiten entscheidet der EuGH. (Europäische Gerichtshof). Einen Zwischenrang zwischen Primär und Sekundärrecht bekleiden völkerrechtliche Vereinbarungen. Sie sind in Art. 47 EUV und Art. 216 AEUV geregelt und können zur unmittelbaren Verbindlichkeit für alle EU-Staaten führen.
Direkte Konsequenzen der Normenhierarchie
Das Europarecht steht in der Hierarchie oberhalb des Verfassungsrechts der Einzelstaaten. Eine sofort bindende Wirkung entfalten die europarechtlichen Normen jedoch nicht. Sie treten zunächst neben das Recht des Mitgliedsstaates und erhalten Anwendungsvorrang.
Stehen Europarecht und das innerstaatliche Gesetz im Widerspruch, erlischt jedoch nicht das nationale Recht zugunsten des Europarechts. Die Gesetze des Mitgliedstaats gelten für die Bereiche weiter, die nicht im Konflikt zum Europarecht stehen. Außerdem leitet sich die bindende Wirkung nur ab, wenn gemäß Art. 23 GG Hoheitsrechte auf die EU übertragen wurden.
Dies ist den Parlamenten nicht in allen Fällen erlaubt. Damit relativiert sich die höherrangige Einstufung des Europarechts gegenüber der Verfassung deutlich.
Schwächen des Systems
Schwächen des Systems zeigen sich, wenn Mehrheiten in für Fakten sorgen, die über bestehende Vertragswerke nicht gesichert sind. Im Gegensatz zum Grundgedanken der Gewaltenteilung nimmt die Politik das Recht zum zumindest mutmaßlichen Vertragsbruch in die eigene Hand.
Weder der EuGH noch das Bundesverfassungsgericht, die zeitlich viel später entscheiden, haben faktisch die Möglichkeit die Entscheidungen zu revidieren. Ein sehr anschauliches Beispiel ist die mutmaßliche monetäre Staatsfinanzierung der EZB. Gesetz den Fall, das Verfassungsgericht würde die Maßnahmen als monetäre Staatsfinanzierung einschätzen, wäre das Geld längst ausgegeben.
Abgesehen von der Nutzlosigkeit für die Vergangenheit wäre wahrscheinlich außerdem ein Streit mit dem EuGH vorprogrammiert. Das Rechtssystem hinkt damit nicht nur zeitlich der realen Entwicklung um Jahre hinterher, sondern lähmt sich gegenseitig. Zur Vermeidung möglicher Kompetenzstreitigkeiten wird die Zuständigkeit außerdem hin und her geschoben. Noch mehr Zeit wird verloren, bis mutmaßliche Rechtsbrüche sich längst zum gelebten Recht manifestieren konnten.