Abtretung sittenwidrig: BGH VIII ZR 299/04
Wie bereits das AG Speyer geht auch der BGH davon aus, dass das Inkasso von Forderungen, die Gewinnzusager an die FKH abtreten, sittenwidrig ist. Der BGH führt aus, dass die über diese Forderungen geschlossenen Kaufverträge "gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit als nichtig angesehen" werden können (Urteil vom 29.06.2005 - VIII ZR 299/04).
Nicht nur Verträge zwischen Gewinnzusagern und Verbrauchern, die durch nichterfüllte Gewinnversprechen zu Bestellungen bei Briefkastenfirmen veranlasst werden, sind sittenwidrig, sondern auch die Abtretung der daraus resultierenden Forderungen und selbst ein über die sittenwidrigen Forderungen vom Verbraucher abgegebenes Schuldanerkenntnis ist sittenwidrig und kann kondiziert, d.h. wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zurückgefordert werden. Der BGH führt aus, es könne aus § 661 a BGB nicht auf einen Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, wonach mittels solcher Gewinnversprechen herbeigeführte Rechtsgeschäfte nicht gleichzeitig wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein können.
Wenn die Klägerin vor dem BGH trotzdem mit ihrem Begehren unterlegen ist, den Titel (Vollsteckungsbescheid), der auf die sittenwidrige Forderung fußt, herauszuverlangen, so ist das Urteil (leider) auch in diesem Punkt richtig, denn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen lagen zu wenig Anhaltspunkte dafür vor, die hier die Durchbrechung der Rechtskraft (nach § 826 BGB) gerechtfertigt hätten. Die Beklagte (FKH) hatte sich, wie in vergleichbaren Fällen, damit verteidigt, sie sei mit dem Gewinnzusagen-Briefkastenfirmen weder persönlich noch wirtschaftlich verbunden bzw. an diesem beteiligt und habe bei Erwerb der Forderung keine Kenntnis davon gehabt, welche Verträge der Forderung zugrunde liegen.
Insoweit könnte dieses Urteil ein Fall für die Staatsanwaltschaft Frankenthal werden. Zumindest JUSTUS will nicht glauben, dass die bei der FKH (und in Personenidentität auch bei der UGV) verantwortlichen natürlichen Personen angesichts der Fülle entsprechender Verbraucherbeschwerden, Klagen, Presseveröffentlichungen und dergleichen immer noch nicht wissen, welche Rolle sie im (Gewinn-)Spiel der diversen Briefkastenfirmen und ihrer Hintermänner spielen.
Das vollständige Urteil des BGH kann im PDF-Format über diesen Link abgerufen werden.


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