Unbestellte Ware von DÉLICES & GOURMANDISES
Eines muss man der alten Ompex/ODD zu Gute halten: "Echte" unbestellte Warensendungen i.S.v. § 241a BGB kamen von ihr bzw. ihren Auslandsbriefkästen nicht. Bei der Délices & Gourmandises aus der Schweiz (?) scheint das jetzt anders zu sein, denn es mehren sich entsprechende Verbraucher-Beschwerden.
§ 241a BGB hat folgenden Wortlaut:
"(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher anstatt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat."
Soweit das Juristen-Deutsch bzw. der Gesetzestext. Was bedeutet das für den Verbraucher, der ein Paket von Délices et Gourmandises mit Süßigkeiten und anderem unnützen Zeug erhält, das er nicht bestellt hat, aber nach der beigefügten Rechnung und dem vorbereiteten Überweisungsbeleg bezahlen soll?
Durch die Zusendung unbestellter Ware wird kein Vertrag geschlossen. Es liegt noch nicht einmal ein Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages vor, mit der Folge, dass das Schweigen des Verbrauchers auf die Zusendung unbestellter Ware nicht zum Vertragsabschluss führen kann.
Der Verbraucher ist auch nicht verpflichtet, die unbestellte zugesandte Ware aufzubewahren. Er kann sie auch entsorgen.
Nach einhelliger Meinung können Sie die unbestellte Ware auch benutzen, d.h. im Falle der Süßigkeiten von Délices et Gourmandises verfüttern, soweit diese genießbar sind.
Für Juristen: Nach einhelliger Meinung entstehen aus der Konsumption unbestellt zugesandter Waren keine gesetzlichen Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§ 985 BGB) und/oder ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).
Soweit dies von einem Teil der Literatur für verfassungsrechtliche bedenklich erachtet wird, darf auf die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG zu § 661a BGB verwiesen werden, der zusammen mit § 241a BGB infolge der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie am 27.06.2000 in Deutschland Gesetz wurde.
Einen gewissen Strafcharakter wird man dieser rigiden Vorschrift nicht absprechen können, jedoch hat es der sich möglicherweise insoweit auch wettbewerbswidrig verhaltende Unternehmer in der Hand, diesen Rechtsfolgen zu entgehen, indem er seinen dreisten Versuch, mit Überraschungspäckchen abzukassieren, unterlässt.
Apropos Unterlassung: Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten greift ein derartig handelnder Versandunternehmer rechtswidrig in die Privatsphäre des Verbrauchers ein und kann daher z.B. von Verbraucherzentralen zur Unterlassung aufgefordert werden.
Soweit die Regel; nun zur Ausnahme:
Die erste Ausnahme ist in Absatz 2 von § 241a BGB geregelt, der zwei Fallalternativen beinhaltet:
a) Der Verbraucher bekommt ein Päckchen, das gar nicht für ihn bestimmt ist. Darüber sollte ein Blick auf das Anschriftenetikett auf dem Paket Klarheit verschaffen, aber auch danach sind Unklarheiten nicht auszuschließen, wenn zum Beispiel in einem kölschen Mietblock unter gleicher Adresse ein halbes Dutzend "Schmitz" wohnen, die sich vielleicht sogar nicht einmal im Vornamen unterscheiden. Weil bei solchen Namensdubletten unter gleicher Anschrift Verwechslungen in der Zustellung öfter vorkommen werden bzw. können, wird man vom nicht fahrlässig handelnden Verbraucher verlangen müssen, dass er unter seinen Nachbarn gleichen Namens einmal herumfragt, ob sie ein entsprechendes Paket erwarten.
b) Bei Versendung der Ware war der Unternehmer in dem irrigen Glauben, der Verbraucher (hier der richtige Empfänger) habe bei ihm etwas bestellt. Wie das gehen soll? Die Gewinnzusager haben?s begriffen, denn diese Vorschrift des § 241a Abs. 2 2. Alternative BGB ist das Einfallstor für die unbestellten Warensendungen, deren vermeintliche, beim Unternehmer zu irrem Glauben führende Bestellung in der Gewinnzusage versteckt war. Schauen Sie sich so eine Gewinnzusage und insbesondere das sogenannte Responseelement, was sie als Verbraucher und Empfänger einer Gewinnzusage an den Unternehmer zurücksenden sollen, einmal genau an. Wenn Sie dort die voreingetragenen Artikel nicht durchstreichen, dann könnte der Unternehmer tatsächlich dem von ihm gewollten Irrtum unterliegen, Sie hätten bei ihm etwas bestellt.
In dem Zusammenhang steht auch die weitere Ausnahme des Absatz 3, die regelt, was eigentlich nicht unbestellte Leistung im Sinne von § 241a BGB ist:
Sie bestellen einen Pullover Größe 50 in blau, der zur Zeit beim Unternehmer nicht verfügbar ist, weswegen er Ihnen einen entsprechenden, aber roten Pullover in Größe 50 schickt. Diese sogenannte Aliud-Lieferung wird aber wieder dann zu einer unbestellten Leistung im Sinne von § 241a BGB, wenn der Unternehmer mit Übersendung der nach Qualität und Preis gleichwertigen Leistung nicht darauf hinweist, dass Sie als Verbraucher nicht verpflichtet sind, diese Leistung anzunehmen und auch nicht die Kosten für deren Rücksendung zu tragen haben.
Mit der Frage, ob die Zusendung eines solchen Ersatzartikels schon in Allgemeinen Geschäftsbedingungen "angedroht" werden kann, hatte sich der BGH mit Urteil vom 21.09.2005 Az: VIII ZR 284/04 zu befassen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Klausel einen unzulässigen Änderungsvorbehalt im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB enthält. Die AGB im Internetshop des Otto-Versandes (der natürlich nichts mit den Gewinnzusagern zu tun hat) enthielten folgende unwirksame Klausel:
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten."
Mit dem besagten Urteil hat der BGH den Otto-Versand verpflichtet, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen. Das Urteil des BGH vom 21.09.2005 - VIII ZR 284/04 können Sie im Volltext hier nachlesen (pdf-Format).


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